SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 OCTOBRE 2005
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 février 2005 portant assentiment au Traité entre le Royaume de Belgique, le Royaume des Pays-Bas et le grand-duché de Luxembourg en matière d'intervention policière transfrontalière, et aux Annexes, faits à Luxembourg le 8 juin 2004
ALBERT II, Roi des Belges,
A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 février 2005 portant assentiment au Traité entre le Royaume de Belgique, le Royaume des Pays-Bas et le grand-duché de Luxembourg en matière d'intervention policière transfrontalière, et aux Annexes, faits à Luxembourg le 8 juin 2004, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 février 2005 portant assentiment au Traité entre le Royaume de Belgique, le Royaume des Pays-Bas et le grand-duché de Luxembourg en matière d'intervention policière transfrontalière, et aux Annexes, faits à Luxembourg le 8 juin 2004.
Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 24 octobre 2005.
ALBERT
Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL

Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
13. FEBRUAR 2005 - Gesetz zur Zustimmung zum Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich der Niederlande und dem Grossherzogtum Luxemburg über grenzüberschreitende Polizeieinsätze und zu den Anlagen, abgeschlossen in Luxemburg am 8. Juni 2004
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Der Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich der Niederlande und dem Grossherzogtum Luxemburg über grenzüberschreitende Polizeieinsätze und die Anlagen, abgeschlossen in Luxemburg am 8. Juni 2004, werden voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2005
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
K. DE GUCHT
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern
P. DEWAEL
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX

Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich der Niederlande und dem Grossherzogtum Luxemburg über grenzüberschreitende Polizeieinsätze
Das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Grossherzogtum Luxemburg, im Folgenden die Vertragsparteien genannt,
In dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, und entschlossen, die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Polizeieinsätze auszuweiten, um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie die Verhütung und Aufklärung von Straftaten zu intensivieren;
In der Erwägung, dass es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und im Rahmen der Verhütung und Aufklärung von Straftaten wünschenswert ist, den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien wie auch die Zusammenarbeit beim Einsatz von Mitteln und Material zu intensivieren;
Aufgrund:
- des am 3. Februar 1958 in Den Haag geschlossenen Vertrags zur Gründung der Wirtschaftsunion Benelux,
- des am 20. April 1959 in Strassburg geschlossenen Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen,
- des am 27. Juni 1962 in Brüssel geschlossenen Übereinkommens zwischen dem Königreich Belgien, dem Grossherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen,
- des am 17. März 1978 in Strassburg geschlossenen Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen,
- der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich,
- des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens),
- der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr,
- der am 4. Juni 1996 in Senningen getroffenen Vereinbarung zwischen den Ministern der Justiz Belgiens, der Niederlande und Luxemburgs, den Ministern des Innern Belgiens und der Niederlande und dem Minister der öffentlichen Macht Luxemburgs über die Zusammenarbeit in den Bereichen Polizei, Justiz und Einwanderung,
- der Gemeinsamen Massnahme 97/339/JI vom 26. Mai 1997 betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
- des am 18. Dezember 1997 in Brüssel geschlossenen Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen,
- des am 26. April 1999 in Bergen op Zoom geschlossenen Vertrags zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Polizeieinsätze zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit während der Fussball-Europameisterschaft der Nationalmannschaften im Jahr 2000,
- des am 29. Mai 2000 in Brüssel unterzeichneten Rechtsakts des Rates über die Erstellung des Übereinkommens - gemäss Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Rechtshilfeübereinkommen),
- des am 8. November 2001 in Strassburg unterzeichneten Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen,
- der am 5. Februar 2002 in Baarle-Nassau abgegebenen Gemeinsamen Erklärung des Königreichs der Niederlande und des Königreichs Belgien über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit,
- des Beschlusses 2003/725/JI des Rates vom 2. Oktober 2003 zur Änderung von Artikel 40 Absätze 1 und 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen,
- der am 4. November 1950 in Rom geschlossenen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
- der Entschliessung des Rates vom 29. April 2004 über die Sicherheit der Tagungen des Europäischen Rates und anderer Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite,
haben Folgendes vereinbart:
TITEL 1 - Begriffsbestimmungen sowie Ziel und Rahmen der Zusammenarbeit
Artikel 1
Im Sinne des vorliegenden Vertrags ist beziehungsweise sind:
a) « Beamter »: gemäss Anlage 1 zuständiger Beamter,
b) « grenzüberschreitender Polizeieinsatz »: Einsatz von Beamten einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zwecks Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entweder im Rahmen des Schutzes von Personen und Gütern oder im Rahmen der Verhütung und Aufklärung von Straftaten,
c) « grenzüberschreitender Beamter »: Beamter, der einen grenzüberschreitenden Einsatz durchführt,
d) « grenzüberschreitende Polizeieinheit »: aus Beamten zusammengesetzte Einheit, die als Gesamteinheit im organisatorischen und logistischen Sinn einen grenzüberschreitenden Einsatz durchführt,
e) « individuelle materielle Zwangsmittel »: Ausrüstung und Bewaffnung des Beamten, mit denen Zwang ausgeübt werden kann,
f) « kollektive materielle Zwangsmittel »: Bewaffnung, Mittel und Material zur gemeinsamen Benutzung, mit denen Zwang ausgeübt werden kann,
g) « aufnehmender Staat »: Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet ein grenzüberschreitender Polizeieinsatz stattfindet,
h) « entsendender Staat »: Vertragspartei, aus der grenzüberschreitende Beamte oder Mittel und Material für einen grenzüberschreitenden Einsatz kommen,
i) « ersuchende Vertragspartei »: Vertragspartei, die um polizeiliche Zusammenarbeit ersucht,
j) « ersuchte Vertragspartei »: Vertragspartei, an die ein Ersuchen um polizeiliche Zusammenarbeit gerichtet ist,
k) « zuständige Behörde »: gemäss Anlage 2 zuständige Behörde,
l) « Grenzgebiet »: Zonen, die in Anlage 3 zum vorliegenden Vertrag erwähnt sind.
Artikel 2
Ziel
Der vorliegende Vertrag hat zum Ziel, die Möglichkeiten der polizeilichen Zusammenarbeit im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, im Rahmen des Schutzes von Personen und Gütern und im Rahmen der Verhütung und Aufklärung von Straftaten auszuweiten.
Artikel 3
Verhältnis zu anderen Verträgen und nationalen Regelungen
Ausser bei anders lautender Bestimmung im vorliegenden Vertrag erfolgt die Zusammenarbeit im Rahmen des jeweiligen nationalen Rechts der Vertragsparteien und im Rahmen der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien.
TITEL 2 - Allgemeine Aspekte der Zusammenarbeit
Artikel 4
Beistand
1. Ein grenzüberschreitender Polizeieinsatz im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, worunter auch die gemeinsame Organisation beziehungsweise Koordination von Ereignissen und organisierten Transporten verstanden wird, ist nur auf Ersuchen möglich. Das Ersuchen wird von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet.
2. Das Ersuchen enthält eine Beschreibung der Art des gewünschten grenzüberschreitenden Polizeieinsatzes wie auch der operativen Notwendigkeit dieses Einsatzes. Zugleich wird angegeben, ob das Ersuchen einen einmaligen Grenzübertritt oder eine bestimmte Kategorie Grenzübertritte innerhalb eines bestimmten Zeitraums betrifft.
3. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei trifft umgehend eine Entscheidung über dieses Ersuchen. Die Entscheidung wird der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei schnellstmöglich schriftlich mitgeteilt.
Artikel 5
Befugnisse im Fall von Beistand
1. Unbeschadet der in Titel 4 vorgesehenen Befugnisse sind der grenzüberschreitende Beamte und die grenzüberschreitende Polizeieinheit insbesondere befugt:
a) die unmittelbare Sicherheit beziehungsweise den Nahschutz von Personen zu gewährleisten,
b) einen Gebietsteil zu überwachen, um Informationen zu sammeln und Personen, Tiere, Fahrzeuge oder Gegenstände, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohen oder bedrohen können, zu lokalisieren,
c) Zugänge zu einem Gebietsteil zu überwachen oder den Zugang zu diesem Gebietsteil zu untersagen, damit die Gesetzesbestimmungen des aufnehmenden Staates eingehalten werden beziehungsweise die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechterhalten werden,
d) den Verkehr zu leiten und den Verkehrsteilnehmern Anweisungen zu geben,
e) einen Gebietsteil systematisch zu durchsuchen, um Personen, Tiere, Fahrzeuge oder Gegenstände, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohen oder bedrohen können, zu lokalisieren,
f) Identitätskontrollen durchzuführen,
g) Begleitungen durchzuführen mit dem Ziel, Zwischenfällen vorzubeugen und die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten, wie zum Beispiel mit einer Personengruppe zu reisen, die Gruppe ununterbrochen zu überwachen und gegebenenfalls die Gruppe oder bestimmte Gruppenmitglieder auf ihr Verhalten anzusprechen und auf ihre Verantwortung und Haftung für mögliche Folgen dieses Verhaltens hinzuweisen.
2. Die in Absatz 1 erwähnten Befugnisse werden nach Massgabe der Anforderungen hinsichtlich der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität ausgeübt.
Artikel 6
Informationspflicht
1. Der grenzüberschreitende Beamte beziehungsweise sein Vorgesetzter erhält schnellstmöglich eine Abschrift der in Artikel 4 Absatz 3 erwähnten Entscheidung.
2. Der grenzüberschreitende Beamte ist im Besitz einer zusammenfassenden Aufstellung der mitgeführten Mittel und des mitgeführten Materials nach dem von der zuständigen Behörde festgelegten Muster. Er legt der zuständigen Behörde des aufnehmenden Staates diese Aufstellung auf Verlangen vor.
Artikel 7
Einsatz aus eigener Initiative
1. Wenn es aufgrund der Dringlichkeit der Situation im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, einen grenzüberschreitenden Einsatz durchzuführen, kann der entsendende Staat diesen Einsatz im Grenzgebiet beginnen, ohne vorher ein Ersuchen, wie in Artikel 4 erwähnt, einzureichen.
2. Der in Absatz 1 erwähnte Grenzübertritt ist nur erlaubt, sofern der grenzüberschreitende Polizeieinsatz der zuständigen Behörde des aufnehmenden Staates sofort bei Übertreten der Grenze nach Massgabe von Artikel 35 gemeldet wird. Die zuständige Behörde des aufnehmenden Staates bestätigt diese Meldung unverzüglich und stellt dem entsendenden Staat alle Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, damit ein Polizeieinsatz des aufnehmenden Staates gegebenenfalls nicht behindert wird.
3. Eine dringende Situation im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn ein Grenzübertritt notwendig ist, um eine akute Gefahr für Leib, Leben, Güter oder Gesundheit abzuwenden oder um einer ernsten Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorzubeugen, und die Beamten des aufnehmenden Staates nicht rechtzeitig vor Ort sein können.
4. Entsteht während eines aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 stattfindenden Einsatzes ausserhalb des Grenzgebiets eine Situation, wie in Absatz 3 erwähnt, kann der grenzüberschreitende Beamte auf der Grundlage des vorliegenden Artikels eingreifen.
Artikel 8
Befugnisse im Fall eines Einsatzes aus eigener Initiative
Um eine akute Gefahr für Leib, Leben, Güter oder Gesundheit abzuwenden oder um einer ernsten Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorzubeugen, kann der grenzüberschreitende Beamte die notwendigen Befugnisse, die keinen Aufschub dulden, nach Massgabe des Rechts des aufnehmenden Staates ausüben, wobei die ausgeübten Befugnisse nie über die im entsendenden Staat erlaubten Befugnisse hinausgehen dürfen.
Artikel 9
Lieferung von Mitteln und Material auf Ersuchen
1. Die zuständige Behörde des entsendenden Staates kann auf Ersuchen des aufnehmenden Staates Mittel und Material zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liefern. Die Mittel und das Material werden mit einer zusammenfassenden Aufstellung nach dem von der zuständigen Behörde festgelegten Muster geliefert. Diese zusammenfassende Aufstellung wird der zuständigen Behörde des aufnehmenden Staates auf Verlangen vorgelegt.
2. Wenn Mittel und Material zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geliefert werden, übernimmt der entsendende Staat die notwendige Ausbildung und die Erläuterungen für die Benutzung dieser Mittel und dieses Materials.
Artikel 10
Ziel Austausch personenbezogener Daten
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können personenbezogene Daten aus Registern, wie in Anlage 4 erwähnt, austauschen, wenn dieser Austausch für die ordnungsgemässe Ausführung der Polizeiaufträge auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien erforderlich ist, wobei die Übermittlung personenbezogener Daten an eine andere Vertragspartei nur möglich ist, um einer ernsten und drohenden Gefahr vorzubeugen oder um eine Straftat aufzuklären, die die Rechtsordnung der empfangenden Vertragspartei ernsthaft beeinträchtigt hat, es sei denn, es handelt sich um ein Ersuchen in Bezug auf eine bestimmte Person oder einen bestimmten Fall.
2. Die Artikel 126 bis 129 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens sind auf den in Absatz 1 erwähnten Austausch personenbezogener Daten im Rahmen des vorliegenden Vertrags anwendbar.
3. Erhaltene personenbezogene Daten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als dies für die Zwecke, für die sie erhoben und verarbeitet wurden, erforderlich ist.
Artikel 11
Beweiskraft
Jede Information, die von einer Vertragspartei aufgrund des vorliegenden Vertrags übermittelt wird, kann von der empfangenden Vertragspartei nur mit Zustimmung der Vertragspartei, von der die Information stammt, als Beweismittel benutzt werden.
Artikel 12
Vertraulichkeit
Die empfangende zuständige Behörde beziehungsweise Dienststelle muss den Vertraulichkeitsgrad, den die zuständige Behörde beziehungsweise Dienststelle der übermittelnden Vertragspartei dieser Information zuerkannt hat, gewährleisten. Die Sicherheitsstufen richten sich nach den Sicherheitsstufen der EUROPOL.
TITEL 3 - Besondere Formen der Zusammenarbeit
§ 3.1 - Austausch personenbezogener Daten
Artikel 13
Direkter Austausch personenbezogener Daten
1. Personenbezogene Daten aus Registern, wie in Anlage 4 erwähnt, können direkt, gegebenenfalls über ein in Artikel 24 erwähntes gemeinsames Polizeizentrum, an die Polizeidienste der anderen Vertragspartei weitergeleitet werden, wenn dies zur Verwirklichung der in Artikel 10 Absatz 1 angegebenen Ziele unabdingbar ist.
2. In Abweichung von Artikel 10 Absatz 1 können Daten in Bezug auf bestimmte Personen oder bestimmte Fälle im Grenzgebiet auch ohne diesbezügliches Ersuchen übermittelt werden.
Artikel 14
Informierung der zuständigen Behörde
Wenn personenbezogene Daten aufgrund von Artikel 13 direkt an einen Polizeidienst der empfangenden Vertragspartei weitergeleitet worden sind, informiert die zuständige Behörde, die diese Daten weitergeleitet hat, unmittelbar die Zentralbehörde der übermittelnden Vertragspartei darüber.
Artikel 15
Direkte Einsichtnahme in die Register der Kraftfahrzeugzulassungen
1. Zur Verwirklichung der in Artikel 10 Absatz 1 angegebenen Ziele geben sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gegenseitig die Möglichkeit einer direkten, zentralisierten und automatisierten Einsichtnahme in das Register der Kraftfahrzeugzulassungen.
2. Die Bedingungen und Modalitäten für die in Absatz 1 erwähnte Einsichtnahme werden von den zuständigen Behörden durch Ausführungsmassnahmen nach Massgabe des nationalen Rechts geregelt.
3. Die Vertragsparteien können zur Verwirklichung der in Artikel 10 Absatz 1 angegebenen Ziele nach Massgabe des nationalen Rechts ein Protokoll abschliessen, damit die zuständigen Behörden einer Vertragspartei andere Register einer anderen Vertragspartei, die personenbezogene Daten enthalten, direkt einsehen können.
§ 3.2 - Verbindungsoffiziere
Artikel 16
Austausch über Verbindungsoffiziere
Die Zusammenarbeit im Bereich des Austauschs von Informationen kann die Form eines ständigen Kontakts über Verbindungsoffiziere annehmen.
Artikel 17
Verbindungsoffiziere
1. In Ergänzung zu Artikel 47 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens können Verbindungsoffiziere ebenfalls Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder im Rahmen des Schutzes von Personen und Gütern wahrnehmen.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit durch den gemeinsamen Einsatz von Verbindungsoffizieren, die die Vertragsparteien vertreten, zu verstärken.
3. Die praktischen Modalitäten der im vorangehenden Absatz erwähnten Zusammenarbeit werden von den zuständigen Behörden durch Ausführungsmassnahmen geregelt.
§ 3.3 - Grenzüberschreitende Nacheile und Observation
Artikel 18
Nacheile
1. Für die Durchführung der grenzüberschreitenden Nacheile sind die Bestimmungen von Artikel 41 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens anwendbar, wobei:
a) eine Nacheile über die Grenze nach Massgabe des nationalen Rechts fortgeführt werden darf, wenn es sich um Personen handelt, die sich einer Freiheitsstrafe entzogen haben oder die im Verdacht stehen, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein,
b) das Nacheilerecht, wie in Artikel 41 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens erwähnt, auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne jede räumliche oder zeitliche Einschränkung und mit dem Recht, die verfolgte Person festzunehmen, ausgeübt wird,
c) die Nacheile nach Massgabe des nationalen Rechts ebenfalls im Luftraum und auf den Seewegen und Wasserstrassen stattfinden kann,
d) im Übrigen gegebenenfalls gemäss Artikel 26 des Übereinkommens zwischen dem Königreich Belgien, dem Grossherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vorgegangen wird, selbst wenn das darin erwähnte Rechtshilfeersuchen nicht vorliegt.
2. Artikel 27 des Übereinkommens zwischen dem Königreich Belgien, dem Grossherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen wird aufgehoben.
Artikel 19
Observation
1. Für die Durchführung der grenzüberschreitenden Observation sind die Bestimmungen von Artikel 40 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens anwendbar, wobei:
a) die gemäss Artikel 40 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens stattfindende Observation nach Massgabe des nationalen Rechts auf Personen, die sich einer aufgrund einer begangenen auslieferungsfähigen Straftat verhängten Freiheitsstrafe entzogen haben, oder auf Personen, die zur Entdeckung vorerwähnter Personen führen können, ausgedehnt werden kann,
b) die Observation gemäss den in Artikel 40 Absatz 3 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens festgelegten allgemeinen Bedingungen stattfindet, die Beamten während der Observation technische Mittel einsetzen können, sofern sie aufgrund des in Artikel 40 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens erwähnten Ersuchens die Zustimmung vom aufnehmenden Staat erhalten haben. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über die Art und die Benutzung der technischen Observationsmittel,
c) die grenzüberschreitende Observation nach Massgabe des nationalen Rechts ebenfalls im Luftraum und auf den Seewegen und Wasserstrassen stattfinden kann.
§ 3.4 - Schutz von Personen
Artikel 20
Schutz von Personen
Die Beamten einer Vertragspartei können ihren Auftrag zum Schutz von Personen auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei fortsetzen, sofern der verantwortliche Beamte die zuständige Behörde des aufnehmenden Staates vor Grenzübertritt hiervon verständigt hat und diese zuständige Behörde der Fortsetzung des Schutzauftrags zugestimmt hat. Stimmt die zuständige Behörde des aufnehmenden Staates der Fortsetzung des Schutzauftrags auf ihrem Hoheitsgebiet nicht zu, übernimmt sie den Auftrag, es sei denn, sie hat stichhaltige Gründe, um anders zu beschliessen.
Artikel 21
Individuelle materielle Zwangsmittel
Die Beamten sind bei einer grenzüberschreitenden Fortsetzung eines Schutzauftrags im Sinne von Artikel 20 befugt, ihre individuellen materiellen Zwangsmittel zu tragen, insofern diese Mittel gemäss Artikel 32 Absatz 1 und 2 zugelassen sind.
Artikel 22
Ausübung von Gewalt
Die Ausübung von Gewalt durch zuständige Beamte während der grenzüberschreitenden Fortsetzung eines Schutzauftrags im Sinne von Artikel 20 im Allgemeinen und der Einsatz von individuellen materiellen Zwangsmitteln im Sinne von Artikel 21 im Besonderen sind nach Massgabe des Rechts des aufnehmenden Staates nur erlaubt, wenn ein tatsächlicher Notstand in der rechtmässigen Selbstverteidigung oder in der rechtmässigen Verteidigung der zu schützenden Personen oder anderer Personen vorliegt.
Artikel 23
Mechanismus
Die Vertragsparteien entwickeln gemeinsam einen Mechanismus für den Austausch von Informationen und die Auswertungen im Bereich des Schutzes von Personen sowie eine gemeinsame Risikoanalyse.
§ 3.5 - Andere Formen der Zusammenarbeit
Artikel 24
Gemeinsame Polizeizentren
1. Die Vertragsparteien können in gemeinsamen Polizeizentren arbeiten. In Bezug auf den Austausch und die Einsichtnahme, wie in Artikel 13 erwähnt, können diese Zentren für das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zuständig sein.
2. Die praktischen Modalitäten dieser Zusammenarbeit werden von den zuständigen Behörden durch Ausführungsmassnahmen geregelt.
Artikel 25
Gemischte Streifen und Kontrollen
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können je nach den operativen Bedürfnissen gemischte Streifen oder Kontrollen im Grenzgebiet organisieren.
Artikel 26
Befugnisse bei gemischten Streifen und Kontrollen
1. Nach Massgabe von Artikel 29 übt der Beamte des entsendenden Staates, der an einer gemischten Streife oder Kontrolle teilnimmt, die Befugnisse aus, die ihm von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien übertragen worden sind.
2. Eine gemischte Streife ist befugt, sich im Grenzgebiet der Vertragsparteien, zu denen die Beamten dieser Streife gehören, mit einem Fahrzeug fortzubewegen.
3. Die praktischen Modalitäten dieser Zusammenarbeit und der Übertragung der in Absatz 1 erwähnten Befugnisse werden von den zuständigen Behörden durch Ausführungsmassnahmen geregelt.
Artikel 27
Ausbildung, Mittel und Material
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu unterstützen, indem sie:
- gemeinsame Ausbildungen zur Erwerbung der Kenntnisse und des Verständnisses der Rechtsvorschriften und der Strukturen der Vertragsparteien sowie der Grundsätze der polizeilichen Praxis der Vertragsparteien organisieren,
- eine Zusammenarbeit im Bereich Berufsausbildung und Weiterbildung organisieren,
- technische und wissenschaftliche Unterstützung gewähren,
- nach ihren Möglichkeiten Mittel und Material austauschen,
- gegebenenfalls die anderen Vertragsparteien vorher über den Erwerb von grenzüberschreitend einsetzbaren Mitteln und grenzüberschreitend einsetzbarem Material informieren,
- Personal austauschen.
2. Die praktischen Modalitäten dieser Zusammenarbeit werden von den zuständigen Behörden durch Ausführungsmassnahmen geregelt.
TITEL 4 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 28
Anwendbares Recht und Verfahren
1. Bei einem grenzüberschreitenden Polizeieinsatz richtet sich der Beamte nach dem im aufnehmenden Staat geltenden Recht.
2. Ein grenzüberschreitender Polizeieinsatz wird gemäss den gesetzlichen Verfahren des aufnehmenden Staates ausgeführt.
Artikel 29
Amtsgewalt
1. Der grenzüberschreitende Beamte untersteht der Amtsgewalt der Behörden, die im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, des Schutzes von Personen und Gütern oder der Verhütung und Aufklärung von Straftaten vor Ort zuständig sind.
2. Der grenzüberschreitende Beamte untersteht der Einsatzleitung seines Vorgesetzten, der im Gebietsteil, wo der grenzüberschreitende Polizeieinsatz durchgeführt wird, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder die Verhütung und Aufklärung von Straftaten zuständig ist.
3. Während des grenzüberschreitenden Polizeieinsatzes ist der Beamte verpflichtet, den Anordnungen der betroffenen Behörden und den Befehlen des betroffenen Vorgesetzten des aufnehmenden Staates nachzukommen.
Artikel 30
Identifizierung
Der grenzüberschreitende Beamte ist jederzeit in der Lage, seine offizielle Funktion durch den Polizeiausweis, der ihm im entsendenden Staat ausgestellt worden ist, nachzuweisen.
Artikel 31
Deutliche Erkennbarkeit
1. Der grenzüberschreitende Beamte ist durch das Tragen einer Uniform oder einer Armbinde deutlich erkennbar.
2. Bei einem grenzüberschreitenden Polizeieinsatz ist das von einem grenzüberschreitenden Beamten benutzte Fahrzeug durch Kennzeichen auf dem Fahrzeug deutlich erkennbar.
3. Die vorangehenden Absätze finden keine Anwendung, wenn dies aufgrund der Art des grenzüberschreitenden Polizeieinsatzes erforderlich ist.
Artikel 32
Materielle Zwangsmittel
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über die Art der zugelassenen individuellen und kollektiven materiellen Zwangsmittel und über die Umstände, unter denen diese benutzt werden dürfen.
2. Während eines grenzüberschreitenden Polizeieinsatzes dürfen die Beamten die individuellen materiellen Zwangsmittel, die zur Grundausrüstung der Polizei im entsendenden Staat gehören, transportieren, mitführen oder tragen, sofern diese gemäss Absatz 1 vom aufnehmenden Staat zugelassen worden sind.
3. Andere als die in Absatz 2 erwähnten individuellen materiellen Zwangsmittel oder kollektive materielle Zwangsmittel werden nur transportiert, mitgeführt oder getragen, wenn hierfür ein Ersuchen im Rahmen des in Artikel 4 erwähnten grenzüberschreitenden Polizeieinsatzes oder im Rahmen der in Artikel 25 erwähnten gemischten Streifen oder Kontrollen eingereicht worden ist.
4. In Ergänzung zu Absatz 3 können andere als die in Absatz 2 erwähnten individuellen materiellen Zwangsmittel ebenfalls transportiert, mitgeführt oder getragen werden, wenn sie bei einem Einsatz aus eigener Initiative im Sinne von Artikel 7 auf dem Hoheitsgebiet des entsendenden Staates nicht sicher abgelegt oder weggeräumt werden können.
Artikel 33
Ausübung von Gewalt
1. In Ergänzung zu Artikel 5 ist es dem grenzüberschreitenden Beamten erlaubt, nach Massgabe des Rechts des aufnehmenden Staates Gewalt auszuüben oder andere Formen von Zwang anzuwenden:
a) nach einem Befehl, wie in Artikel 29 erwähnt, ausser wenn der Vorgesetzte vorher anders entschieden hat,
b) nach einer Anordnung der zuständigen Behörde des aufnehmenden Staates oder
c) im Fall eines tatsächlichen Notstands in der rechtmässigen Selbstverteidigung oder in der rechtmässigen Verteidigung anderer nach Massgabe des Rechts des aufnehmenden Staates,
d) bei einem Einsatz aus eigener Initiative im Sinne von Artikel 7.
2. In der in Absatz 1 Buchstabe c und d erwähnten Situation ist der Gebrauch von Feuerwaffen, Pfefferspray oder Tränengas nur bei einem tatsächlichen Notstand in der rechtmässigen Selbstverteidigung oder in der rechtmässigen Verteidigung anderer nach Massgabe des Rechts des aufnehmenden Staates erlaubt.
3. Der Ausübung von Gewalt geht, sofern möglich und zweckmässig, eine Warnung voraus.
4. Der grenzüberschreitende Beamte, der Gewalt ausgeübt hat, meldet der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten zuständigen Behörde unverzüglich die diesbezüglichen Fakten und Umstände sowie deren Folgen.
5. Unter den in Absatz 1 erwähnten anderen Formen von Zwang versteht man die Ausführung einer Sicherheitsdurchsuchung, das Anlegen von Handschellen, die Festnahme eines Verdächtigen und das Sicherstellen von pfändbaren Gegenständen, wobei der grenzüberschreitende Beamte die betreffende Person unverzüglich einem Beamten des aufnehmenden Staates übergibt, ihm die eventuell sichergestellten Gegenstände aushändigt und den zuständigen Behörden seine Feststellungen mitteilt.
Artikel 34
Benutzung von Transportmitteln und Durchfahrt
1. Während des grenzüberschreitenden Einsatzes kann der Beamte Transportmittel benutzen. Dabei können optische und akustische Signale nach Massgabe des nationalen Rechts eingesetzt werden.
2. Der Beamte ist in der Ausführung seiner Aufträge befugt, sich mit seinem Transportmittel und seiner Ausrüstung, einschliesslich der individuellen oder kollektiven materiellen Zwangsmittel, auf dem Hoheitsgebiet des aufnehmenden Staates fortzubewegen, um das eigene Hoheitsgebiet auf dem schnellsten Weg zu erreichen. Dabei ist es dem Beamten nach Massgabe des nationalen Rechts erlaubt, notfalls optische und akustische Signale einzusetzen.
3. Für Massnahmen, die nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien auf den Strecken von Personenzügen oder Passagierschiffen, die auf dem eigenen Hoheitsgebiet gelegen sind, durchgeführt werden, ist es dem Beamten einer Vertragspartei erlaubt, auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzusteigen beziehungsweise an Bord zu gehen oder nach Ausführung der Massnahme auszusteigen beziehungsweise von Bord zu gehen. Wenn eine Kontrollmassnahme, insbesondere eine nach Massgabe des nationalen Rechts auf dem eigenen Hoheitsgebiet begonnene Massnahme zur Kontrolle einer Person oder eines Gegenstands, nicht im Grenzgebiet beendet werden kann und davon auszugehen ist, dass das Ziel der Massnahme nicht anders erreicht werden kann, darf diese Massnahme auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei so lange fortgeführt werden, wie dies zur Ausführung der Massnahme erforderlich ist. Sofern weitere Massnahmen erforderlich sind, bleiben die diesbezüglich geltenden Regelungen anwendbar.
Artikel 35
Weiterführung und Beendigung
1. Die zuständige Behörde des aufnehmenden Staates kann beschliessen, dass der grenzüberschreitende Polizeieinsatz weitergeführt wird.
2. Der grenzüberschreitende Polizeieinsatz wird beendet, sobald die zuständige Behörde des aufnehmenden Staates dies mitteilt.
Artikel 36
Bericht
Der grenzüberschreitende Beamte oder der Leiter einer grenzüberschreitenden Polizeieinheit erstattet den zuständigen Behörden des aufnehmenden Staates nach jedem grenzüberschreitenden Polizeieinsatz Bericht über diesen Einsatz. Der aufnehmende Staat kann das persönliche Erscheinen des grenzüberschreitenden Beamten verlangen.
Artikel 37
Beistandsklausel
Eine Vertragspartei ist verpflichtet, den grenzüberschreitenden Beamten der anderen Vertragspartei während des grenzüberschreitenden Polizeieinsatzes den gleichen Schutz und den gleichen Beistand wie den eigenen Beamten zu leisten.
TITEL 5 - Bestimmungen in Bezug auf die zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung und in Bezug auf die Kosten
Artikel 38
Strafrechtliche Haftung
Im Rahmen der in vorliegendem Vertrag vorgesehenen Aufträge werden die Beamten des entsendenden Staates in Bezug auf Straftaten, die gegen sie oder von ihnen begangen werden, den Beamten des aufnehmenden Staates gleichgestellt, ausser wenn die Vertragsparteien sich anders einigen.
Artikel 39
Zivilrechtliche Haftung
1. Verpflichtungen aus einer unerlaubten Handlung eines Beamten des entsendenden Staates während eines grenzüberschreitenden Polizeieinsatzes unterliegen dem Recht des aufnehmenden Staates.
2. Bei einem Einsatz aus eigener Initiative im Sinne von Artikel 7 und bei gemischten Streifen im Sinne von Artikel 25 kommt der entsendende Staat für den Schaden auf, den sein Beamter auf dem Hoheitsgebiet des aufnehmenden Staates verursacht hat. Der aufnehmende Staat ersetzt den Schaden in der Weise, in der er hierzu verpflichtet wäre, wenn der Schaden von eigenen Beamten verursacht worden wäre. Der entsendende Staat erstattet dem aufnehmenden Staat den Betrag, den dieser den Opfern oder ihren Rechtsnachfolgern ausgezahlt hat, vollständig zurück.
3. Bei einem Einsatz auf Ersuchen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 ersetzt der aufnehmende Staat den in Absatz 2 erwähnten Schaden in der Weise, in der er hierzu verpflichtet wäre, wenn der Schaden von eigenen Beamten verursacht worden wäre.
Artikel 40
Arbeitsverhältnis
Die Rechte und Pflichten, die aus dem Arbeitsverhältnis des grenzüberschreitenden Beamten im entsendenden Staat hervorgehen, bleiben während des grenzüberschreitenden Polizeieinsatzes in Kraft. Hierunter versteht man unter anderem die Rechte und Pflichten auf Ebene der zivilrechtlichen Haftung.
Artikel 41
Kosten
1. Die Kosten für den grenzüberschreitenden Polizeieinsatz auf Initiative einer Vertragspartei, wie in Artikel 7 erwähnt, gehen zu Lasten des entsendenden Staates.
2. Die Kosten für den grenzüberschreitenden Polizeieinsatz auf Ersuchen einer Vertragspartei, wie in Artikel 4 erwähnt, werden von den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
3. Die Kosten, die bei Verlust oder Beschädigung von ausgeliehenem Material entstanden sind, gehen zu Lasten des Entleihers.
TITEL 6 - Anwendungsmodalitäten und Schlussbestimmungen
Artikel 42
Ausnahmeklausel
1. Wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass bei Stattgeben eines Ersuchens oder bei Ausführung beziehungsweise Zulassung einer Massnahme aufgrund des vorliegenden Vertrags die eigenen Hoheitsrechte in solchem Masse beeinträchtigt werden können, dass die eigene Sicherheit oder andere erhebliche Interessen gefährdet werden oder dass gegen das nationale Recht verstossen wird, kann diese Vertragspartei die Zusammenarbeit aufgrund des vorliegenden Vertrags nach Massgabe anderer diesbezüglicher internationaler Kooperationspflichten ganz oder teilweise verweigern oder an bestimmte Bedingungen knüpfen.
2. Die anderen Vertragsparteien werden unverzüglich über das Eintreten einer in Absatz 1 erwähnten Situation informiert.
Artikel 43
Ausführungsmassnahmen
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können auf der Grundlage und im Rahmen des vorliegenden Vertrags Massnahmen zur Ausführung dieses Vertrags vereinbaren.
Artikel 44
Beilegung von Streitigkeiten
1. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Vertrags werden von einem eigens dafür eingesetzten beratenden Ausschuss behandelt. Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Er tritt zusammen auf Ersuchen einer der Vertragsparteien oder notfalls, um zu versuchen, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Vertrags beizulegen.
2. Streitigkeiten, die nicht vom beratenden Ausschuss beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Weg geregelt.
Artikel 45
Massnahmen
Die zuständigen Minister des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Belgien und des Grossherzogtums Luxemburg treffen die zur Ausführung des vorliegenden Vertrags notwendigen Massnahmen.
Artikel 46
Bewertung
Spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Vertrags übermitteln die in Artikel 45 erwähnten Minister sich gegenseitig einen Bericht über die Wirksamkeit und die Auswirkungen des vorliegenden Vertrags in der Praxis.
Artikel 47
In-Kraft-Treten, Geltungsdauer, Anwendungsbereich, Änderung und Kündigung
1. Vorliegender Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Ratifizierungsurkunde bei der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg in Kraft.
2. Vorliegender Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
3. In Bezug auf das Königreich der Niederlande gilt der vorliegende Vertrag ausschliesslich für den in Europa gelegenen Teil des Königreichs.
4. Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Änderung des vorliegenden Vertrags beantragen. Wird ein solcher Antrag von einer Vertragspartei eingereicht, eröffnen die Vertragsparteien Verhandlungen in Bezug auf die Änderung des Vertrags.
5. Jede Vertragspartei kann den vorliegenden Vertrag durch schriftliche Notifizierung an die anderen Vertragsparteien kündigen. Die Kündigung tritt sechs Monate nach der Notifizierung in Kraft. Der Vertrag bleibt zwischen den beiden anderen Vertragsparteien in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg, am 8. Juni 2004, in drei Originalen, in niederländischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Anlage 1: Zuständige Beamte
Für das Königreich der Niederlande:
Die Beamten, denen die Ausführung des in Artikel 3 des Polizeigesetzes (Politiewet) von 1993 erwähnten Polizeiauftrags zugewiesen worden ist. Die Beamten der Königlichen Gendarmerie (Koninklijke Marechaussee) sind ebenfalls betroffen, sofern sie mit der Ausführung von Aufträgen betraut sind, die durch oder aufgrund des Ausländergesetzes (Vreemdelingenwet) von 2000 auferlegt worden sind.
Für das Königreich Belgien:
Jeder ordnungsgemäss befugte Beamte, wenn er Polizeiaufträge ausführt, mit Ausnahme der in Artikel 117 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeihilfsbediensteten.
Unter "Beamtem" im Sinne von Titel 3 § 3.4 des vorliegenden Vertrags versteht man zudem jeden Schutzoffizier im Sinne von Artikel 3 Nr. 3 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste.
Für das Grossherzogtum Luxemburg:
Die Mitglieder mit der Laufbahn im höheren Kader, der Laufbahn eines Inspektors und der Laufbahn eines Brigadiers der grossherzoglichen Polizei.

Anlage 2: Zuständige Behörden und Dienststellen
Für das Königreich der Niederlande:
- Artikel 4 Absatz 1 und 3: der Minister für Inneres und Königreichsbeziehungen,
- Artikel 6 Absatz 2: der Minister für Inneres und Königreichsbeziehungen (in Bezug auf die Festlegung des Musters) und die Leitzentralen (meldkamers) im Grenzgebiet,
- Artikel 7 Absatz 2: die Leitzentralen im Grenzgebiet,
- Artikel 9 Absatz 1: der Minister für Inneres und Königreichsbeziehungen,
- Artikel 10 Absatz 1: die Beamten, denen die Ausführung des in Artikel 3 des Polizeigesetzes von 1993 (Politiewet) erwähnten Polizeiauftrags zugewiesen worden ist,
- Artikel 12: die Beamten, denen die Ausführung des in Artikel 3 des Polizeigesetzes von 1993 (Politiewet) erwähnten Polizeiauftrags zugewiesen worden ist,
- Artikel 14: der Dienst Internationale Netzwerke des Landpolizeikorps (KLPD - Korps Landelijke Politie Dienst) in Zoetermeer,
- Artikel 15 Absatz 1 und 2: der Minister für Verkehr und Wasserstrassen (Minister van Verkeer en Waterstraat) und das Strassenverkehrsamt (Rijksdienst voor het Wegverkeer),
- Artikel 15 Absatz 3: der Minister für Justiz und der Minister für Inneres und Königreichsbeziehungen,
- Artikel 17 Absatz 3: der Minister für Justiz und der Minister für Inneres und Königreichsbeziehungen,
- Artikel 20: der Nationale Koordinator für Überwachung und Sicherheit (Nationaal Coördinator Bewaken en Beveiligen) des Landpolizeikorps (KLPD),
- Artikel 24 Absatz 2: der Minister für Justiz und der Minister für Inneres und Königreichsbeziehungen,
- Artikel 25: der Minister für Justiz, der Minister für Ausländerpolitik und Integration und der Minister für Inneres und Königreichsbeziehungen,
- Artikel 26 Absatz 1 und 3: der Minister für Justiz, der Minister für Ausländerpolitik und Integration und der Minister für Inneres und Königreichsbeziehungen,
- Artikel 27 Absatz 2: der Minister für Inneres und Königreichsbeziehungen und der Minister für Justiz,
- Artikel 29 Absatz 1 und 3: im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit und des allgemeinen Polizeiauftrags: der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Einsatz stattfindet. Im Rahmen der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung auf strafrechtlicher Ebene: der zuständige Staatsanwalt,
- Artikel 32 Absatz 1: der Minister für Inneres und Königreichsbeziehungen und der Minister für Justiz,
- Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b : im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit und des allgemeinen Polizeiauftrags: der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Einsatz stattfindet. Im Rahmen der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung auf strafrechtlicher Ebene: der zuständige Staatsanwalt,
- Artikel 33 Absatz 4 und 5: im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit und des allgemeinen Polizeiauftrags: der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Einsatz stattfindet. Im Rahmen der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung auf strafrechtlicher Ebene: der zuständige Staatsanwalt,
- Artikel 35 Absatz 1 und 2: im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit und des allgemeinen Polizeiauftrags: der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Einsatz stattfindet. Im Rahmen der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung auf strafrechtlicher Ebene: der zuständige Staatsanwalt,
- Artikel 36: im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit und des allgemeinen Polizeiauftrags: der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Einsatz stattfindet. Im Rahmen der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung auf strafrechtlicher Ebene: der zuständige Staatsanwalt,
- Artikel 43: der Minister für Inneres und Königreichsbeziehungen und der Minister für Justiz.
Für das Königreich Belgien:
Die zuständigen Behörden und Dienststellen, die Polizeiaufträge nach nationalem Recht ausführen.
Für das Grossherzogtum Luxemburg:
Die zuständigen Behörden und Dienststellen, die Polizeiaufträge gemäss dem Gesetz vom 31. Mai 1999 zur Schaffung eines grossherzoglichen Polizeikorps und einer Generalinspektion der Polizei ausführen.

Anlage 3: Grenzgebiet
Für das Königreich der Niederlande:
Das Grenzgebiet in den Niederlanden umfasst die geographische Zone, die in den Zuständigkeitsbereich nachstehender Korps fällt:
- Korps Zeeland
- Korps Midden- en West-Brabant
- Korps Brabant Zuid-Oost
- Korps Limburg-Noord
- Korps Limburg-Zuid
- Korps Brabant-Noord
Für das Königreich Belgien:
Das gesamte nationale Hoheitsgebiet.
Für das Grossherzogtum Luxemburg:
Das gesamte nationale Hoheitsgebiet.

Anlage 4: Datenbanken
Für das Königreich der Niederlande:
Ein Register, wie im Gesetz über die Polizeiregister (Wet politieregisters) erwähnt.
Für das Königreich Belgien:
Die allgemeine nationale Datenbank, mit Ausnahme der Daten, die gemäss den nationalen Rechtsvorschriften der Zustimmung der Gerichtsbehörden unterliegen.
Für das Grossherzogtum Luxemburg:
Die Datenbanken, auf die die grossherzogliche Polizei Zugriff hat, mit Ausnahme der Daten, die gemäss den nationalen Rechtsvorschriften der Zustimmung der Gerichtsbehörden unterliegen.

Gebundene Staaten
Pour la consultation du tableau, voir image
Vorliegender Vertrag ist noch nicht gemäss seinem Artikel 47 in Kraft getreten.
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 octobre 2005.
ALBERT
Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL


debut (#top) Publié le : 2005-12-01
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