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lundi 12 juin 2006
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
5 MAI 2006
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2006 portant octroi d'une subvention pour l'année 2006 aux centres publics d'action sociale dans les frais de constitution de garanties locatives en faveur de personnes qui ne peuvent faire face au paiement de celles-ci
ALBERT II, Roi des Belges,
A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2006 portant octroi d'une subvention pour l'année 2006 aux centres publics d'action sociale dans les frais de constitution de garanties locatives en faveur de personnes qui ne peuvent faire face au paiement de celles-ci, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2006 portant octroi d'une subvention pour l'année 2006 aux centres publics d'action sociale dans les frais de constitution de garanties locatives en faveur de personnes qui ne peuvent faire face au paiement de celles-ci.
Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 5 mai 2006.
ALBERT
Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL

Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT
14. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer Subvention für das Jahr 2006 an die Sozialhilfezentren für die Kosten, die verbunden sind mit der Bildung von Mietgarantien zugunsten von Personen, die diese nicht zahlen können
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006, insbesondere des Artikels 2.44.4;
Aufgrund der Gesetze über die Staatsbuchführung, koordiniert durch den Königlichen Erlass vom 17. Juli 1991, insbesondere der Artikel 55 bis 58;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die Verwaltungs- und Haushaltskontrolle, insbesondere des Artikels 22;
In der Erwägung, dass der Zugang zu einer Wohnung ein Mindestgrundrecht ist, das jeder Person garantiert werden muss, damit sie in der Lage ist, ein menschenwürdiges Leben zu führen;
In der Erwägung, dass der Auftrag der öffentlichen Sozialhilfezentren darin besteht, Personen und Familien eine möglichst angepasste Sozialhilfe - wie zum Beispiel eine Beteiligung an der Mietkaution - zukommen zu lassen;
In der Erwägung, dass der vorerwähnte Auftrag der öffentlichen Sozialhilfezentren, Sozialhilfe zu leisten, durch eine finanzielle Unterstützung gefördert werden muss;
In der Erwägung, dass diese für das Haushaltsjahr 2005 eingeführte finanzielle Unterstützung zugunsten der ÖSHZ fortgesetzt werden muss;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2006;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Den Sozialhilfezentren wird eine Subvention von vierhundertzweiundneunzigtausendsechshundertfünfundsiebzig (492.675 EUR) gemäss dem in Artikel 5 erwähnten Verteilerschlüssel gewährt.
Diese Subvention wird auf den Haushaltsmittelbetrag angerechnet, der dem Ausgabenhaushaltsplan für das Jahr 2006, Abteilung 44, Organisationsbereich 55, Zuweisung 11.4343 zugeordnet ist.
Art. 2 - Diese Subvention soll die Sozialhilfezentren dazu anregen, durch einen Beschluss über die Gewährung einer Sozialhilfe in Form der Bildung von Mietgarantien den Personen entgegenzukommen, die diese nicht zahlen können.
Art. 3 - Bei dieser Subvention handelt es sich um eine pauschale Beteiligung an den Kosten der Sozialhilfe, die entweder in jeglicher gesetzlichen Form von Mietgarantie seitens des ÖSHZ gewährt wird oder indem das ÖSHZ der betreffenden Person den Betrag der Mietkaution direkt vorstreckt.
Die Gewährung der Subvention wird davon abhängig gemacht, dass das ÖSHZ unter Berücksichtigung der finanziellen Belastbarkeit der die Hilfe erhaltenden Person die Modalitäten für einen Plan zur Rückzahlung des Betrags der gewährten Mietgarantie ausgearbeitet hat.
Art. 4 - Unbeschadet des Artikels 5 beläuft sich der Betrag der Beteiligung auf fünfundzwanzig EUR pro Mietvertrag, für den das öffentliche Sozialhilfezentrum beschliesst, Sozialhilfe durch eine Beteiligung an der Mietkaution zu gewähren.
Art. 5 - Die Subvention wird unter die öffentlichen Sozialhilfezentren im Verhältnis von einer Mietgarantie pro Gruppe von vier Begünstigten mit Anspruch auf soziale Eingliederung aufgeteilt, wobei von der Anzahl Begünstigter ausgegangen wird, die am 1. Januar 2005 zu Lasten des ÖSHZ waren.
Die Aufteilung pro Zentrum ist in der Anlage zu vorliegendem Erlass beigefügt.
Art. 6 - Im Hinblick auf die Zahlung der Subvention muss das Zentrum vor dem 1. März 2007 beim FÖD Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft eine zusammenfassende und namentliche Aufstellung der im Jahr 2006 gewährten Mietgarantien einreichen.
Diese Aufstellung wird entweder vom Präsidenten und vom Sekretär oder von einem anderen Personalmitglied, das vom Zentrum damit beauftragt worden ist, unterzeichnet.
Diese Aufstellung umfasst den Betrag, dessen Rückzahlung das Zentrum fordert, und endet mit den Worten: "Ich versichere auf Ehre und Gewissen, dass die vorliegende Erklärung richtig und vollständig ist. »
Im Hinblick auf die Kontrolle über die Verwendung der Subvention werden alle Belege im öffentlichen Sozialhilfezentrum aufbewahrt.
Art. 7 - Die durch die im vorliegenden Erlass vorgesehene Subvention gedeckte Periode läuft vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006.
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2006.
Art. 9 - Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2006
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Eingliederung
C. DUPONT

Anlage zum Königlichen Erlass zur Gewährung einer Subvention für das Jahr 2006 an die Sozialhilfezentren für die Kosten, die verbunden sind mit der Bildung von Mietgarantien zugunsten von Personen, die diese nicht zahlen können
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 24. März 2006, Seiten 17171 - 17184]
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 mai 2006.
ALBERT
Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL


debut (#top) Publié le : 2006-06-12