SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 DECEMBRE 2006
Arrêté royal fixant la procédure devant le Conseil du Contentieux des Etrangers. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 décembre 2006 fixant la procédure devant le Conseil du Contentieux des Etrangers (Moniteur belge du 28 décembre 2006).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
21. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor dem Rat für Ausländerstreitsachen
BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire,
die Regeln für das Verfahren vor dem Rat für Ausländerstreitsachen sind grösstenteils in den Artikeln 39/10 (Zusammensetzung der Kammern), 39/11 und 39/12 (Verweisung an die Generalversammlung im Hinblick auf die Gewährleistung der Rechtsprechungseinheit), 39/16 bis 39/18 (Sprachengebrauch der Parteien) und 39/56 bis 39/85 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern (hiernach Gesetz vom 15. Dezember 1980), eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 zur Reform des Staatsrates und zur Schaffung eines Rates für Ausländerstreitsachen, festgelegt.
Zwar ist das Verfahren vor dem Rat für Ausländerstreitsachen hauptsächlich durch Gesetz geregelt, doch hat der Gesetzgeber bestimmte Verfahrensangelegenheiten dem König übertragen. Dabei handelt es sich um folgende Bestimmungen:
- In Artikel 39/68 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 wird der König ermächtigt, das Verfahren vor dem Rat für Ausländerstreitsachen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festzulegen. Der Begründung zum Gesetz vom 15. September 2006 zufolge handelt es sich dabei um eine Schlüsselbestimmung, in der die übrigen nicht im Gesetz vom 15. Dezember 1980 enthaltenen Verfahrensregeln festgelegt werden müssen. Der Artikel ist wörtlich Artikel 30 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat entlehnt.
- Die kommentierte allgemeine Verfahrensordnung umfasst die Ausführung der Artikel 39/65, 39/69 § 3, 39/71, 39/82 §§ 5 bis 7, 39/84 und 39/85 desselben Gesetzes.
Von der in Artikel 39/65 Absatz 2 zweiter Satz des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erteilten Ermächtigung wird in diesem Erlass vorläufig nicht Gebrauch gemacht. Aufgrund dieser Bestimmung kann in der Verfahrensordnung Folgendes festgelegt werden: Fälle, in denen eine Notifizierung von Tenor und Gegenstand der Entscheidung an die am Rechtsstreit beteiligten Verwaltungsbehörden genügt, Form und Bedingungen, gemäss denen diese begrenzte Notifizierung vorgenommen werden kann, und Art und Weise, wie diese Entscheidung für diese Partei in ausführlicher Fassung zugänglich ist. Die Regierung hat es vorgezogen, diese Bestimmung noch nicht auszuführen und für die Notifizierung der Entscheide des Rates keine besonderen Regeln vorzusehen. Und zwar aus doppeltem Grund: Zum einen ist es nicht wünschenswert, solche Regeln überstürzt im Rahmen der Einsetzung eines neuen administrativen Rechtsprechungsorgans mit einem völlig neuen Verfahren festzulegen; zum anderen wird eine ähnliche Regelung wie für die Veröffentlichung von (Kassations)entscheidungen und Entscheiden des Staatsrates vorgesehen. Die Regierung ist der Ansicht, dass im Interesse des Antragstellers im Allgemeinen und der Parteien im Besonderen diese beiden Regelungen möglichst übereinstimmen sollten. Der Staatsrat schlägt in seinem Gutachten vor, die neue in Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat (Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 2006) vorgesehene Regelung zu übernehmen. Da einerseits diese Regelung derzeit ja noch nicht anwendbar ist und andererseits davon auszugehen ist, dass mehr Streitsachen vor dem Rat für Ausländerstreitsachen als vor dem Staatsrat behandelt werden, zieht die Regierung es vor, die vom Staatsrat vorgesehene Regelung erst nach einer ersten Beurteilung der neuen für Kassationsbeschwerden vor dem Staatsrat geltenden Regelung einzuführen.
Die Gründe, weshalb in vorliegendem Erlass weder Gebühren für die Eintragung in die Liste noch Kosten und Ausgaben festgelegt sind und weshalb für das Nichtigkeitsverfahren der Beitritt des Ausländers nicht vorgesehen ist, sind im Gutachten des Staatsrates erläutert.
Da das Verfahren grösstenteils im Gesetz vom 15. Dezember 1980 geregelt ist, darf die Verfahrensordnung nicht einzeln gelesen werden. Ungeachtet des Bestrebens, die Verfahrensordnung so lesbar wie möglich abzufassen, wurden gemäss den traditionellen Regeln der Gesetzgebungstechnik Bestimmungen, die nur den Zweck haben, an höhere Normen zu erinnern, nicht aufgenommen, um jede Verwirrung zu vermeiden. So ist beispielsweise die wichtige Regel, derzufolge Parteien und ihre Rechtsanwälte nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien während der im Anberaumungsbeschluss bestimmten Frist die Akte in der Kanzlei einsehen können, nicht aufgenommen worden, da sie bereits in Artikel 39/61 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 steht.
Die im vorerwähnten Gesetz vom 15. Dezember 1980 vorgesehenen Verfahrensregeln müssen also berücksichtigt werden, selbst wenn nicht darauf verwiesen wird.
Als Grundlage für die Ausarbeitung des Entwurfs haben die derzeit geltenden Regeln für Verfahren vor dem Staatsrat gedient, die in folgenden Vorschriften festgelegt sind: Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates, Königlicher Erlass vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat und Königlicher Erlass vom 9. Juli 2000 zur Einführung einer besonderen Verfahrensregelung für Streitsachen in Bezug auf Entscheidungen im Bereich der Einreise ins Staatsgebiet, des Aufenthalts, der Niederlassung und des Entfernens von Ausländern. Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (Dok. Parl. Kammer, 2005-2006, Nr. 2479/001, S. 116).
Der Erlass, der Ihnen vorgelegt wird, ist wie folgt aufgebaut:
- Titel I enthält Bestimmungen, die auf alle beim Rat für Ausländerstreitsachen eingereichten Beschwerden anwendbar sind. Nacheinander werden allgemeine Bestimmungen (Kapitel I), vorhergehende Massnahmen, Sitzung und Verweisung an die Generalversammlung (Kapitel II), Entscheide (Kapitel III) und Zwischenstreite (Kapitel IV) behandelt.
- Titel II enthält Sonderbestimmungen für Nichtigkeitsklagen, Aussetzungsanträge und Anträge auf vorläufige Massnahmen. Nacheinander werden Nichtigkeitsklagen (Kapitel I), Aussetzungsanträge (Kapitel II), Anträge auf vorläufige Massnahmen (Kapitel III) und Aufhebung oder Widerruf der Aussetzung und der anderen vorläufigen Massnahmen (Kapitel IV) behandelt.
- Titel III enthält Schlussbestimmungen.
Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1
Dieser Artikel enthält eine Reihe allgemeiner Bestimmungen, die die Lesbarkeit des Erlasses erhöhen.
Artikel 2
In diesem Artikel wird der Anwendungsbereich des Erlasses festgelegt und ausserdem eine verordnungsgemässe Abkürzung für die Überschrift der Verfahrensordnung vorgesehen.
Um der formalen Bemerkung des Staatsrates teilweise Rechnung zu tragen, wird der Artikel in zwei Paragraphen unterteilt.
Artikel 3
Diese Bestimmung enthält die in der Praxis sehr wichtige Regelung in Bezug auf die Notifizierung von Schriftstücken, die an den Rat gerichtet sind oder von ihm ausgehen: Meist ist die Notifizierung ausschlaggebend für die Festlegung der Fristen. Dieser Artikel dient insbesondere der Ausführung der Artikel 39/69 § 3 und 39/71 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980.
Wie nachstehend erläutert, sind für diesen Entwurf einer Verfahrensordnung weitgehend die geltenden Regeln für Verfahren vor dem Staatsrat übernommen worden.
Der Artikel ist wie folgt aufgebaut:
Paragraph 1 enthält die Regelung für die Notifizierung von Verfahrensunterlagen an den Rat. Die allgemeine Regel ist in Absatz 1 festgelegt, der Artikel 84 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates entspricht. Für die Versendung gilt das Datum des Poststempels (siehe nachstehend § 3), sodass das Datum des Eingangs bei der Kanzlei des Rates keine Rolle spielt (Staatsrat, O., Nr. 70.408, 18. Dezember 1997; Staatsrat, T., Nr. 70.406, 18. Dezember 1997). Anträge oder andere Verfahrensunterlagen können also grundsätzlich nicht rechtsgültig bei der Kanzlei hinterlegt oder in den Briefkasten des Staatsrates eingeworfen werden und genauso wenig per gewöhnliche Post oder auf jegliche andere Weise, beispielsweise per Taxipost, versendet werden (siehe z. B. Staatsrat, X., Nr. 76.720, 29. Oktober 1998; Staatsrat, H., Nr. 91.398, 6. Dezember 2000; Staatsrat, A., Nr. 100.857, 14. November 2001 (Aussetzungsantrag); Staatsrat, M. und Konsorten, Nr. 115.714, 11. Februar 2003 (Nichtigkeit); Staatsrat, D., Nr. 124.386, 17. Oktober 2003 (Schriftsätze); Staatsrat, D. und Konsorten, Nr. 118.955, 30. April 2003 (Beitritt), (ständige und umfangreiche Rechtsprechung: siehe J. BAERT und G. DEBERSAQUES, Raad van State. Ontvankelijkheid (Staatsrat. Zulässigkeit), Brügge, die Keure, 1996, S. 371-378). Die ratio legis ist, über ein genau bestimmtes, unanfechtbares Datum für die Hinterlegung der betreffenden Verfahrensunterlage zu verfügen. Für die Auslegung der vorgeschriebenen Formalitäten und insbesondere für die Bestimmung der Sanktion bei Nichteinhaltung dieser Formalität wird auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Staatsrates verwiesen (ibid., insbesondere Nr. 420). Aus der ständigen Rechtsprechung des Staatsrates geht nämlich insbesondere hervor, dass auch Beschwerden, die nicht per Einschreiben eingereicht werden, zulässig sein können, wenn der Eingang dieser Beschwerde, der beim Staatsrat binnen der für das Einreichen einer Beschwerde festgelegten Frist erfolgt, dadurch zu einem bestimmten Datum bescheinigt wird, dass der Staatsrat eine Verfahrensunterlage, in der auf das nicht per Einschreiben übermittelte Schriftstück verwiesen wird, per Einschreiben versendet (z. B. Übermittlung einer Abschrift des Antrags an die beklagte Partei seitens der Kanzlei) (siehe z. B. Staatsrat, V., Nr. 78.645, 10. Februar 1999; Staatsrat, A., Nr. 100.857, 14. November 2001; Staatsrat, S., Nr. 101.894, 17. Dezember 2001; Staatsrat, I., Nr. 106.429, 7. Mai 2002; Staatsrat, M. und Konsorten, Nr. 115.714, 11. Februar 2003) oder dass der Antragsteller ein nachfolgendes Schreiben per Einschreiben versendet (siehe z. B. Staatsrat, X., Nr. 76.720, 29. Oktober 1998).
In Absatz 2 ist für den Fall, dass eine Nichtigkeitsklage in äusserster Dringlichkeit behandelt wird, eine Ausnahme vorgesehen (siehe Artikel 39/82 und Artikel 39/84 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980). Die Regierung hat es vorgezogen, die derzeit beim Staatsrat gültige Regelung für Ausländerstreitsachen, die durch Artikel 19 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 2000 zur Einführung einer besonderen Verfahrensregelung für Streitsachen in Bezug auf Entscheidungen im Bereich der Einreise ins Staatsgebiet, des Aufenthalts, der Niederlassung und des Entfernens von Ausländern (Belgisches Staatsblatt vom 15. Juli 2000, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 27. Februar 2001) eingeführt worden ist, zu übernehmen. Wie im Bericht an den König zu vorerwähntem Königlichen Erlass (Belgisches Staatsblatt vom 15. Juli 2000, S. 24.799, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 27. Februar 2001, S. 6079) angegeben, gilt ein der Kanzleiakte beiliegendes Originalfax, das in der Sitzung vom Antragsteller unterzeichnet wird, als "authentifiziert". Ohne diese Unterschrift wird dem Rat keine von den Parteien unterzeichnete Verfahrensunterlage vorgelegt: Eigentlich sind Faxe nämlich als nicht unterzeichnete Abschriften eines Originals zu betrachten und haben in der Regel keinerlei Beweiskraft. Auch gefaxte Unterschriften sind nur Kopien und werden erst durch Unterzeichnung in der Sitzung "für gleich lautend erklärt" und erhalten somit denselben Wert wie das Original (wobei das Original unterzeichnet sein muss: Die Authentifizierung ermöglicht nicht die nachträgliche Erfüllung einer Zulässigkeitsbedingung wie der Unterzeichnung des Antrags: Staatsrat, M., Nr. 159.310, 30. Mai 2006; siehe ebenfalls Staatsrat, X., Nr. 145.405, 9. Juni 2005). Versäumt der Antragsteller dies, wird die Sache von der Liste gestrichen (siehe z. B. Staatsrat, X., Nr. 102.395, 29. Dezember 2001, R.W. 2001-2002, 1474, Note I. OPDEBEEK; Staatsrat, X., Nr. 102.554, 16. Januar 2002). Um deutlich auf diese aus der Rechtsprechung hervorgehende Rechtsfolge hinzuweisen, ist sie ausdrücklich in den Text aufgenommen worden. Neu ist, dass der Antragsteller seinen Antrag bei äusserster Dringlichkeit gegen Empfangsbestätigung bei der Kanzlei hinterlegen kann. In Anlehnung beispielsweise an Artikel 52 des Gerichtsgesetzbuches ist die (logische) Regel, dass dies nur an Tagen und zu Uhrzeiten, an denen die Kanzlei für die Öffentlichkeit zugänglich sein muss, möglich ist, aus Gründen der Klarheit für den Antragsteller, der vielleicht weniger vertraut ist mit dem Verfahren, aufgenommen worden. Diese Öffnungszeiten werden in die in Artikel 39/9 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte Geschäftsordnung aufgenommen.
In Absatz 3 wird die klassische Regelung (siehe z. B. Artikel 19 Absatz 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 9. Juli 2000) in Bezug auf die Hinterlegung der Verwaltungsakte und des Schriftsatzes mit Anmerkungen übernommen. Natürlich erfolgt diese Hinterlegung in der Regel zu den Öffnungszeiten der Kanzlei, jedoch nicht immer: Für Aussetzungsanträge in äusserster Dringlichkeit ist nicht ausgeschlossen, dass die Akte (eventuell zusammen mit einem Schriftsatz mit Anmerkungen) dem diensttuenden Präsidenten vom diensthabenden Hausmeister übergeben wird. Dies hindert die beklagte Partei natürlich nicht daran, dem Rat ihre Schriftstücke auf dem üblichen Wege (per Einschreiben) zukommen zu lassen.
Schliesslich betrifft der letzte Absatz von § 1 den besonderen Fall, in dem ein Antragsteller, der zur Verfügung der Regierung gestellt ist oder sich an einem in Artikel 74/8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnten bestimmten Ort befindet, seinen Antrag dem Direktor der Strafanstalt oder dem Direktor des bestimmten Ortes, an dem er sich befindet, aushändigt (Artikel 39/69 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980). Aufgrund dieser Bestimmung muss dieser den Antrag sofort dem Rat übermitteln. Diese Übermittlung kann entweder per Einschreiben (§ 1 Absatz 1), per Boten gegen Empfangsbestätigung oder per Fax erfolgen. Da in diesem Fall keine unterzeichnete (Original)ausfertigung übermittelt wird, muss sie dem Rat unverzüglich nachgereicht werden. Ist das Original nicht bis zur Sitzung übermittelt worden, hat dies jedoch - wie der Staatsrat anmerkt - keinerlei negative Konsequenzen für den Antragsteller. Allerdings wird er gebeten, das Fax zu authentifizieren, wodurch für alle Parteien und für den Richter mit Sicherheit erwiesen ist, dass der Antrag dem ursprünglich eingereichten Antrag entspricht.
In § 2 wird die Regelung für Schriftstücke des Rates festgelegt. Die in Absatz 1 und 2 enthaltene allgemeine Regelung entspricht der beim Staatsrat anwendbaren Regelung (Artikel 84 Absatz 2 des vorerwähnten Erlasses des Regenten vom 23. August 1948).
In Absatz 3 wird die Regelung für Fälle äusserster Dringlichkeit aus der Verfahrensordnung des Staatsrates übernommen (Artikel 19 Absatz 1 zweiter Satz des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 9. Juli 2000). Logischerweise wird sie auf die Fälle ausgedehnt, in denen das beschleunigte Verfahren im Sinne von Artikel 39/77 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 Anwendung findet. Aus Gründen der Effizienz wird in diesem Fall darum gebeten, die Faxnummer zu vermerken, um in diesen dringenden Verfahren Zeitverluste zu vermeiden.
Hat eine Partei ihren Wohnsitz bei ihrem Rechtsanwalt gewählt, können die Notifizierungen aus praktischen Gründen ebenfalls per Fax erfolgen.
Das Versäumnis, die Faxnummer zu vermerken, führt an sich nicht zur Nichtigkeit; allerdings kann es dann natürlich passieren, dass die betreffende Partei nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht über Ort und Zeitpunkt der Sitzung in Kenntnis gesetzt wird.
Im letzten Absatz wird die Notifizierung an den Minister des Innern geregelt.
Für § 3 wird die derzeit beim Staatsrat anwendbare Regelung exakt übernommen (Artikel 40 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 2000).
Artikel 4
Diese Bestimmung enthält die Regelung in Bezug auf die Fristen, sprich dies a quo (erster Tag der Frist: § 1), dies ad quem (Ablaufdatum) und Verweigerung der Entgegennahme. In dieser Regelung werden die Artikel 84 Absatz 3 bis 5 und 88 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 übernommen. Für die Auslegung dieser Regelung wird auf die Rechtsprechung des Staatsrates verwiesen (siehe z. B. J. BAERT und G. DEBERSAQUES, op.cit., S. 384-386). Dieser Rechtsprechung zufolge entspricht der Begriff "gesetzlicher Feiertag" den gemäss dem Gesetz vom 4. Januar 1974 über die Feiertage festgelegten Tagen (Staatsrat, Kramplitz, Nr. 102.951, 28. Januar 2002).
Da im Gesetz eine genau bestimmte Beschwerdefrist vorgesehen ist, ist keine Verlängerung oder Verkürzung der Frist, wie derzeit in den Artikeln 89 bis 91 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 bestimmt, vorgesehen.
Artikel 5
Für diesen Artikel wird Artikel 92 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 übernommen.
Artikel 6
Diese Bestimmung findet nur Anwendung auf die in der Verfahrensordnung erwähnten Verfahrensunterlagen. Sie entspricht Artikel 19 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 2000 mit dem Unterschied, dass nur vier statt sechs Ausfertigungen beigefügt werden müssen. Artikel 39/69 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 enthält die Regeln für Anträge.
Infolge einer Bemerkung des Staatsrates wird die Regel, derzufolge der Präsident die Beibringung zusätzlicher Abschriften von Verfahrensunterlagen anordnen kann, erläutert. Selbstverständlich obliegt es dem Präsidenten, die Massnahmen zu bestimmen, die getroffen werden, wenn die zusätzlichen Abschriften nicht beigebracht werden. Unter anderem kann er die Übermittlung von Abschriften verlangen und für Rechtsanwälte, die systematisch zu wenig Abschriften übermitteln oder der Aufforderung zur Hinterlegung zusätzlicher Abschriften systematisch nicht nachkommen, (im Hinblick auf etwaige Sanktionen) den zuständigen Präsidenten der Rechtsanwaltskammer kontaktieren.
Artikel 7
Die (logische) Verpflichtung, den Verfahrensunterlagen ein Verzeichnis beizufügen, ist aus Artikel 86 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 übernommen worden. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung führt nicht zur Nichtigkeit.
Artikel 8
Für diese Bestimmung wird Artikel 13 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Mai 1993 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Ständigen Widerspruchsausschuss für Flüchtlinge und seiner Funktionsweise übernommen.
Die Sprachenregelung in Bezug auf die Verfahrensunterlagen (Anträge, Schriftsätze usw.) ist für den Antragsteller in Artikel 39/18 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und für die beklagte Partei in Artikel 39/17 desselben Gesetzes festgelegt.
Artikel 9
Aufgrund von Artikel 57/23bis Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 kann der Vertreter in Belgien des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder sein Beauftragter beim Rat aus eigener Initiative eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Der Begründung zu Artikel 195 des Gesetzes vom 15. September 2006 zur Reform des Staatsrates und zur Schaffung eines Rates für Ausländerstreitsachen zufolge, durch den diese Bestimmung eingefügt worden ist, passt diese Bestimmung die Vorrechte des Vertreters in Belgien des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge den Vorschriften der Richtlinie 2005/85/EG an (Parl. Dok., Kammer, 2005-2006, Nr. 2479/001, S. 142). Gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L vom 13. Dezember 2005, 326/13) kann der UNHCR in Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Artikel 35 der Genfer Flüchtlingskonvention bei jeder zuständigen Behörde in jedem Verfahrensabschnitt eine Stellungnahme zu Einzelanträgen abgeben.
Gibt der UNHCR im Rahmen der oben erwähnten Zuständigkeiten eine schriftliche Stellungnahme zu Einzelanträgen ab, muss diese in die Akte aufgenommen werden. Die Parteien müssen davon in Kenntnis gesetzt werden und erhalten eine Abschrift des Schriftstücks. Dieser Aspekt wird in der kommentierten Bestimmung geregelt.
Artikel 10
In Artikel 39/69 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ist eine Reihe von Fällen vorgesehen, in denen Anträge nicht in die Liste eingetragen werden. In der Begründung zu dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass die Beschwerdefrist weiterläuft, solange die Bedingungen nicht erfüllt sind. Dem Gutachten des Staatsrates zufolge geht aus diesem Kommentar hervor, dass die Modalitäten, nach denen der Antragsteller davon in Kenntnis gesetzt wird, dass sein Antrag nicht berücksichtigt wurde, in die Verfahrensordnung aufgenommen werden sollten (Parl. Dok., Kammer, 2005-2006, Nr. 2479/001, S. 130).
Diese Notifizierung ist Gegenstand der kommentierten Bestimmung.
Die Kanzlei setzt die antragstellende Partei unverzüglich und spätestens am ersten Werktag nach Empfang des Antrags davon in Kenntnis, dass dieser nicht in die Liste eingetragen werden kann.
Anschliessend verfügt die antragstellende Partei über einen Werktag nach Empfang der Mitteilung der Kanzlei, um den Antrag in Ordnung zu bringen. Ist die Beschwerdefrist abgelaufen und versäumt die antragstellende Partei, ihren Irrtum am ersten Werktag nach Empfang der Mitteilung der Kanzlei zu berichtigen, kann der Antrag nicht mehr in die Liste eingetragen werden.
Artikel 11
Für diesen Artikel wird Artikel 5 Absatz 1 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 übernommen.
Artikel 12
Für diesen Artikel wird Artikel 27 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 übernommen. Diese Bestimmung entspricht den Artikeln 759 und 763 des Gerichtsgesetzbuches.
Artikel 13
Erscheint der Antragsteller "persönlich", d.h. steht ihm kein Rechtsanwalt bei beziehungsweise wird er nicht von einem Rechtsanwalt vertreten, oder äussert er sich nach Aufforderung des Präsidenten, was vor allem in Asylsachen vorkommen kann, so äussert er sich entweder in der Verfahrenssprache oder in der Sprache, die er in seinem Antrag angegeben hat.
Wenn nötig kann der Rat einen Dolmetscher in Anspruch nehmen; in Anlehnung beispielsweise an Artikel 30 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten ist dies nicht nötig, wenn der Richter die verwendete Sprache versteht. Der Dolmetscher leistet vor dem Präsidenten den in Artikel 39/63 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 vorgesehenen Eid.
In Anlehnung an Artikel 39/18 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 gehen die Dolmetscherkosten zu Lasten des Staates.
Artikel 14
Dieser Artikel ist in Anlehnung an Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat verfasst worden.
Es sei daran erinnert, dass der Richter in Asylstreitsachen die Parteien befragen kann.
Artikel 15
In dieser Bestimmung wird das Verfahren vor der Generalversammlung festgelegt, die im Hinblick auf Gewährleistung oder Wiederherstellung der Rechtsprechungseinheit einberufen wird (Artikel 39/12 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980).
Artikel 16
Artikel 16 behandelt den gesetzlichen Inhalt von Entscheiden. Dafür wird Artikel 32 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 übernommen, in dem der Inhalt von Entscheiden des Staatsrates festgelegt wird. Beide Artikel sollten formal und inhaltlich möglichst ähnlich sein.
Artikel 17
In diesem Artikel werden Modalitäten für die Notifizierung der Entscheide festgelegt und wird insbesondere Artikel 39/65 Absatz 2 erster Satz des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ausgeführt. Für diese Regelung wird die für die Notifizierung von Entscheiden des Staatsrates anwendbare Regelung übernommen (Artikel 34 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948).
Artikel 18
In diesem Artikel wird die Vollstreckbarkeit der Entscheide festgelegt. Die Regelung entspricht der für die Entscheide des Staatsrates anwendbaren Regelung. Folglich wird die in Artikel 36 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 vorgesehene Regelung übernommen.
Artikel 19
In dieser Bestimmung werden Veröffentlichung und Übermittlung der Rechtsprechung an Dritte geregelt.
Wo dies für das Verfahren vor dem Staatsrat nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist ausdrücklich vorgesehen, dass alle Entscheide jederzeit bei der Kanzlei eingesehen werden können.
In Absatz 2 ist die Möglichkeit vorgesehen, bei der Kanzlei Abschriften zu erhalten. Die entworfene Regelung entspricht der derzeit beim Staatsrat anwendbaren Regelung (Artikel 72 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948). Auch die Gebühren und die Art ihrer Entrichtung sind identisch.
Der Staatsrat hat darauf hingewiesen, dass die Stempelsteuern demnächst abgeschafft werden, dies wird jedoch keinerlei Konsequenzen für die betreffende Bestimmung haben.
Artikel 20 bis 22
In diesen Bestimmungen ist die Veröffentlichung der Entscheide des Rates geregelt.
Die Regierung ist der Ansicht, dass der erste Präsident tatsächlich darauf achten muss, dass die Gesamtheit der relevanten Rechtsprechung anonymisiert auf einer Website verfügbar ist und Rechtspraktiker somit die Möglichkeit erhalten, die Rechtsprechung des Rates zur Kenntnis zu nehmen und zu analysieren. Im Gegensatz zu den beim Staatsrat üblichen Veröffentlichungsregeln wird dieser Grundsatz im Text ausdrücklich als Aufgabe des ersten Präsidenten festgelegt.
Der erste Präsident entscheidet, ob ein Entscheid für die Rechtsprechung oder die Rechtsforschung nicht von Belang ist, und urteilt, ob ein Entscheid nicht veröffentlicht werden sollte, weil die Veröffentlichung die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit der Personen gefährden kann. Diese Befugnis des ersten Präsidenten ist durch die ihm auferlegte Verpflichtung, die relevante Rechtsprechung zu veröffentlichen, begrenzt. Sehen beispielsweise mehrere, zeitgleich verkündete Entscheide dieselbe Lösung vor, muss der erste Präsident nicht alle verkündeten Entscheide veröffentlichen.
Schliesslich ist anders als beim Staatsrat keine Veröffentlichung auf CD-ROM vorgesehen. Die derzeitige Vorgehensweise beim Staatsrat hat sich nicht nur als schwerfällig erwiesen, sondern auch in der Praxis nicht zum erhofften Ergebnis geführt. Es hat sich herausgestellt, dass die Veröffentlichung auf einer öffentlich zugänglichen Website - zusätzlich zu dem bei der Kanzlei verfügbaren Ausdruck - die effizienteste Formel ist und den Wünschen und Anforderungen der Öffentlichkeit vollauf entspricht.
Artikel 23
In dieser Bestimmung wird der Fall geregelt, in dem dem Rat ein Schriftstück vorgelegt wird, dessen Echtheit bestritten wird. Zwar wird das Verfahren nicht ausgesetzt, jedoch entscheidet der Richter oder die Kammer über die Beweiskraft des Schriftstücks. Aufgrund der besonderen Eigenschaften der Ausländerstreitsachen weicht diese Regel von der beim Staatsrat gebräuchlichen Regel ab.
Artikel 24
In dieser Bestimmung wird die Verfahrensübernahme geregelt. Die Wahl ist auf eine einfache Regelung gefallen, so wie in Artikel 58 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 erwähnt, die unabhängig vom Grund der Verfahrensübernahme angewandt wird.
Artikel 25
Für das (verkürzte) Verfahren bei Verfahrensrücknahme ist die Regelung für Verfahren vor dem Staatsrat übernommen worden (Artikel 59 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948). Diese Regelung beeinträchtigt nicht das Herausfiltern von unzulässigen Beschwerden oder Beschwerden, die Gegenstand einer Rücknahme sind.
Artikel 25 wird angewendet, wenn ausserhalb der in Artikel 39/73 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Fälle auf die Beschwerde verzichtet wird. Konkret kann dies der Fall sein, wenn die Rücknahme erst erfolgt, nachdem der Richter die Überprüfung gemäss dem zuletzt erwähnten Artikel vorgenommen hat.
Artikel 26
Für die Regelung in Bezug auf den Zusammenhang ist die Regelung für Verfahren vor dem Staatsrat vollständig übernommen worden (Artikel 60 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948).
Artikel 27 bis 30
In diesen Bestimmungen werden die Modalitäten für die Ablehnung geregelt (Artikel 39/56 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980). Die Bestimmungen sind aus den Artikeln 61 bis 65 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 übernommen worden.
Artikel 31
Dieser Artikel entspricht Artikel 39/70 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 in Bezug auf Entscheidungen, für die Nichtigkeitsklagen von Rechts wegen zur Aussetzung führen (Artikel 39/79 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980). Die ratio legis - den für die Rückführung zuständigen Minister möglichst schnell über eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung in Kenntnis zu setzen - ist in diesem Fall tatsächlich dieselbe.
Das Nichtigkeitsverfahren wird gesetzlich geregelt (Artikel 39/81 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980). Dasselbe Verfahren wie für Beschwerden im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung, einschliesslich der Unterscheidung zwischen gewöhnlichem und verkürztem Verfahren, wird angewandt. Mit Ausnahme des besonderen Verfahrens für den Fall, in dem die antragstellende Partei die Aussetzung (in Fällen äusserster Dringlichkeit) und/oder vorläufige Massnahmen beantragt, ist beim Rat also nur ein einziges Verfahren anwendbar.
Artikel 32
In diesem Artikel wird der Inhalt des Aussetzungsantrags festgelegt. Neben den Angaben, die Nichtigkeitsklagen enthalten müssen - Aussetzungsanträge und Nichtigkeitsklagen müssen überdies in ein und demselben Akt eingereicht werden (Artikel 39/82 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980), sodass es natürlich ausreicht, wenn dieser "Sammelakt" alle Bedingungen erfüllt -, muss ebenfalls eine Darlegung des Sachverhalts beigebracht werden, aus der hervorgehen muss, dass durch die unmittelbare Ausführung für die antragstellende Partei ein schwer wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil entstehen kann. Es handelt sich um eine Erläuterung der in Artikel 39/82 § 3 vorletzter Absatz des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 enthaltenen Bedingung, die mit den diesbezüglich beim Staatsrat anwendbaren Bedingungen übereinstimmt. Was die Nichteinhaltung dieser Bedingung betrifft, sei auf die Rechtsprechung des Staatsrates verwiesen.
Artikel 33 bis 35
In diesen Artikeln wird in Ausführung von Artikel 39/82 § 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 das Verfahren für Aussetzungsanträge festgelegt. Für das vorgesehene Verfahren ist das derzeit beim Staatsrat anwendbare Verfahren übernommen worden (Artikel 5 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 2000).
Artikel 36
Die Regelung in Bezug auf die Behandlung von Aussetzungsanträgen seitens des Rates ist deutlich der im Königlichen Erlass vom 9. Juli 2000 (Artikel 26) erwähnten Regelung entlehnt.
Genau wie in der vorerwähnten Regelung, die ihre Effizienz unter Beweis gestellt hat, können Aussetzungsanträge grundsätzlich nur getrennt untersucht und beurteilt werden (sprich unabhängig von der beigefügten Nichtigkeitsklage), wenn es nicht möglich ist, auf ein verkürztes Nichtigkeitsverfahren zurückzugreifen. Ziel ist, die Anzahl Fälle, in denen nur über Aussetzungsanträge und nicht über die gesamte Beschwerde befunden wird, möglichst einzuschränken.
In Artikel 36 - der deutlich Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 2000 entlehnt ist - wird ein solches verkürztes Nichtigkeitsverfahren eingeführt, das sowohl den Antragsteller als auch die beklagte Partei begünstigen kann.
Das verkürzte Verfahren (Artikel 36) ist für Beschwerden bestimmt, für die in der Phase der Nichtigkeitserklärung nur eine kurze Verhandlung erforderlich ist. Dabei handelt es sich um Sachen, deren Ausgang zwar nicht sofort offensichtlich ist, aber infolge einer kurzen Verhandlung leicht gefunden werden kann.
Das gewöhnliche Aussetzungsverfahren (siehe oben) ist also Sachen vorbehalten, deren Schwierigkeitsgrad eine ausführlichere Verhandlung und eine Untersuchung erfordert.
Eine solche Einteilung der Verfahren ist bereits auf Ebene der Aussetzungsverfahren in Ausländerstreitsachen möglich, wo die einfachen von den schwierigen Fällen unterschieden werden können.
Der Begriff von Sachen, die nur eine kurze Verhandlung erfordern, ist in der Begründung zum Gesetz vom 15. September 2006 (siehe insbesondere Parl. Dok. Kammer, 2005-2006, Nr. 2479/001, S. 48) und im Bericht an den König zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 9. Juli 2000 näher erläutert.
Artikel 37 bis 39
In Anlehnung an Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 2000 ist in Artikel 37 vorgesehen, dass Aussetzungsanträge nur unabhängig von Nichtigkeitsklagen behandelt werden, wenn nicht auf das Verfahren für Sachen, die nur eine kurze Verhandlung erfordern, zurückgegriffen werden kann.
In Artikel 38 wird die Notifizierung von Endentscheiden, die infolge eines getrennt behandelten Aussetzungsantrags erlassen werden, geregelt. Für diese Regelung ist die beim Staatsrat anwendbare Regelung übernommen worden (siehe Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat und Artikel 18 § 1 letzter Absatz des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 2000). Die Notifizierungsmodalitäten sind in den einleitenden Bestimmungen geregelt.
Artikel 39 dient der Ausführung von Artikel 39/82 §§ 5 und 6. Für die vorgesehene Regelung ist Artikel 18 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 2000 übernommen worden.
Artikel 40
Artikel 40 dient der Ausführung von Artikel 39/82 § 7 Absatz 1 in fine des Gesetzes vom 15. Dezember 1980. Dabei geht es um den Fall, in dem die angefochtene Entscheidung ausgesetzt wird.
In diesem Fall stehen der beklagten Partei vier Verteidigungsmöglichkeiten offen:
- Sie möchte das Verfahren zur Sache nicht weiterführen: In diesem Fall reicht sie den Antrag auf Weiterführung nicht (rechtzeitig) ein (Artikel 39 § 1).
- Die beklagte Partei möchte das Verfahren weiterführen, übermittelt jedoch keine zusätzliche Verteidigungsschrift. In diesem Fall reicht sie rechtzeitig einen Antrag auf Weiterführung ein (Artikel 39 § 1).
- Die beklagte Partei möchte nicht nur das Verfahren weiterführen, sondern sich auch zusätzlich zur Sache verteidigen. In diesem Fall reicht sie innerhalb der achttägigen Frist für die Einreichung des Antrags auf Weiterführung auch einen Schriftsatz ein. Gegebenenfalls kann sie auch die Verwaltungsakte vervollständigen. Ein rechtzeitig eingereichter Schriftsatz kann den Antrag auf Weiterführung ersetzen (Artikel 40), sodass die beklagte Partei nicht verpflichtet ist, zwei Verfahrensunterlagen gleichzeitig einzureichen.
- Die beklagte Partei möchte das Verfahren weiterführen, beschränkt sich für die Verteidigung aber auf das Vervollständigen der Verwaltungsakte. In diesem Fall muss sie die Verwaltungsakte binnen derselben Frist von acht Tagen vervollständigen.
Hat die beklagte Partei einen Schriftsatz hinterlegt, muss der antragstellenden Partei gemäss dem Recht der Verteidigung eine schriftliche Erwiderung ermöglicht werden. Diese kann durch die rechtzeitige Einreichung eines Replikschriftsatzes erfolgen. Dabei handelt es sich nicht um eine Verpflichtung; Replikschriftsätze, die zu spät eingereicht werden, werden jedoch aus der Verhandlung ausgeschlossen.
Artikel 41
Diese Bestimmung betrifft den Fall, in dem keine Aussetzung angeordnet worden ist.
Das Verfahren ist dem in Artikel 40 vorgesehenen Verfahren entlehnt und entspricht der Anforderung des Staatsrates, dass in beiden Fällen auf gleiche Weise vorgegangen werden soll.
Artikel 42
In dieser Bestimmung wird der besondere Fall geregelt, in dem die Kammer im Rahmen eines Aussetzungsantrags die Aussetzung wegen Ermessensmissbrauch anordnet (Artikel 39/82 § 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980). Für die vorgesehene Regelung ist die derzeitige Regelung beim Staatsrat übernommen worden (Artikel 21 §§ 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991).
Artikel 43
In dieser Bestimmung sind eine Reihe besonderer Regeln für die Einreichung von Aussetzungsanträgen in äusserster Dringlichkeit vorgesehen.
In § 1 wird der Inhalt von Aussetzungsanträgen in äusserster Dringlichkeit festgelegt. Konkret muss dem Aussetzungsantrag eine Darlegung des Sachverhalts, der die äusserste Dringlichkeit rechtfertigt, beigefügt werden.
Aussetzungsanträge in äusserster Dringlichkeit werden in die Liste eingetragen. Da die Übermittlung der angefochtenen Entscheidung für das Verfahren von äusserster Wichtigkeit ist, wird eine Ausnahme gemacht. Allerdings wird der Antragsteller über die angegebene Faxnummer unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt (siehe Artikel 3 § 2 Absatz 3), um ihm die Möglichkeit zu geben, dieses Versäumnis nachzuholen oder - in dem sehr seltenen Fall einer mündlichen Entscheidung - zusätzliche Erläuterungen zu geben.
In § 2 wird das Verfahren geregelt. Dafür wird Artikel 8 § 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 2000 übernommen. Ansonsten läuft das Verfahren gemäss den Regeln für die getrennte Behandlung eines Aussetzungsantrags ab.
In § 3 wird der sehr spezifische Fall geregelt, in dem eine Aussetzung angeordnet wird, ohne dass alle Parteien angehört worden sind (Artikel 39/82 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980). Für diese Regelung ist Artikel 34 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 übernommen worden.
Schliesslich sind infolge einer Bemerkung des Staatsrates die Artikel 43 und 44 in Bezug auf die Überschriften der Anträge angepasst worden. Der Vorschlag, Artikel 50 ebenfalls auf diese Weise anzupassen, ist nicht berücksichtigt worden: Es gibt nur eine Vorgehensweise für einen Antrag und der Inhalt eines solchen Antrags ist ausreichend charakteristisch, um jegliche Verwechslung mit einem anderen Antrag zu vermeiden.
Artikel 44 bis 48
In diesen Artikeln wird das Verfahren zur Beantragung vorläufiger Massnahmen festgelegt. Das Verfahren ist aus den Artikeln 9 bis 14 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 2000 übernommen worden.
Artikel 49
Diese Bestimmung betrifft den besonderen Fall, in dem die Aussetzung und die vorläufigen Massnahmen widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass keine Nichtigkeitsklage, in der die Gründe angegeben sind, die die Aussetzung beziehungsweise die vorläufigen Massnahmen gerechtfertigt hatten, rechtzeitig eingereicht worden ist (Artikel 39/82 § 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980). Das Verfahren ist Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 2000 entlehnt.
Artikel 50
In dieser Bestimmung ist der besondere Fall festgelegt, in dem Entscheide, durch die die Aussetzung angeordnet wird, auf Antrag der Parteien widerrufen oder geändert werden können (Artikel 39/82 § 2 Absatz 2 und Artikel 39/84 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980).
Das vorgesehene Verfahren entspricht dem beim Staatsrat anwendbaren Verfahren (Artikel 35 bis 40 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991).
Artikel 51-52
Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Die Verfahrensordnung ist in erster Linie vom Ständigen Widerspruchsausschuss für Flüchtlinge anzuwenden (Artikel 235 des Gesetzes vom 15. September 2006). Natürlich wird sie an dem Tag, an dem der Rat für Ausländerstreitsachen gemäss Artikel 231 des Gesetzes vom 15. September 2006 zuständig sein wird, um über die in Artikel 39/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnten Beschwerden zu erkennen, auf diesen Rat Anwendung finden.
Ich habe die Ehre,
Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät
zu sein.
Der Minister des Innern
P. DEWAEL

21. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor dem Rat für Ausländerstreitsachen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, insbesondere der Artikel 39/65, 39/68, 39/69 § 3, 39/71, 39/82 §§ 5 bis 7, 39/84 und 39/85, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. September 2006 zur Reform des Staatsrates und zur Schaffung eines Rates für Ausländerstreitsachen, insbesondere des Artikels 235;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Oktober 2006;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. Oktober 2006;
Aufgrund des Gutachtens 41.597/4 des Staatsrates vom 29. November 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
TITEL I - Bestimmungen, die auf alle beim Rat für Ausländerstreitsachen eingereichten Beschwerden anwendbar sind
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter:
1. Gesetz vom 15. Dezember 1980: das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern,
2. Rat: der Rat für Ausländerstreitsachen, so wie er in Artikel 39/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnt ist,
3. Präsident: der Präsident der zuständigen Kammer oder der von ihm bestimmte Richter.
Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die in Artikel 39/2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnten Beschwerden.
§ 2 - Vorliegender Erlass darf abgekürzt "Verfahrensordnung des Rates für Ausländerstreitsachen" oder "VO RAS" genannt werden.
Art. 3 - § 1 - Alle Verfahrensunterlagen werden dem Rat per Einschreiben zugesandt.
In Abweichung von Absatz 1 kann die antragstellende Partei in den in Artikel 39/82 und Artikel 39/84 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnten Fällen äusserster Dringlichkeit einen Aussetzungsantrag oder einen Antrag auf vorläufige Massnahmen:
1. entweder per Fax schicken, wobei das Fax zur Vermeidung der Streichung von der Liste spätestens in der Sitzung durch ihre Unterschrift authentifiziert werden muss,
2. oder per Boten übermitteln, wobei der Kanzlei der Antrag gegen Empfangsbestätigung an Tagen und zu Uhrzeiten übermittelt wird, an beziehungsweise zu denen die Kanzlei für die Öffentlichkeit zugänglich sein muss.
In Abweichung von Absatz 1 kann die beklagte Partei der Kanzlei die Verwaltungsakte und ihren Schriftsatz mit Anmerkungen per Boten gegen Empfangsbestätigung zukommen lassen.
In Abweichung von Absatz 1 kann der Direktor der Strafanstalt oder des Ortes, an dem der Antragsteller festgehalten wird, beziehungsweise sein Beauftragter in dem in Artikel 39/69 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 vorgesehenen Fall der Kanzlei den erhaltenen Antrag entweder per Boten gegen Empfangsbestätigung oder per Fax übermitteln. In letzterem Fall übermittelt er der Kanzlei unverzüglich das Original des Antrags. Bei Ausbleiben des Originals wird der Antragsteller gebeten, das Fax in der Sitzung zu authentifizieren.
§ 2 - Verfahrensunterlagen, Notifizierungen, Stellungnahmen und Vorladungen werden vom Rat per Einschreiben mit Rückschein oder per Boten gegen Empfangsbestätigung versendet.
Diese Versendungen dürfen jedoch per gewöhnliche Post erfolgen, wenn mit deren Empfang keine Fristen einsetzen.
In Fällen äusserster Dringlichkeit im Sinne der Artikel 39/82 und 39/84 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 oder wenn das beschleunigte Verfahren im Sinne von Artikel 39/77 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 angewandt werden muss beziehungsweise wenn eine Partei ihren Wohnsitz bei einem Rechtsanwalt gewählt hat, können die in Absatz 1 erwähnten Verfahrensunterlagen, Notifizierungen, Stellungnahmen und Vorladungen rechtsgültig per Fax übermittelt werden. Zu diesem Zweck geben die Parteien in ihrer Verfahrensunterlage ihre Faxnummer an.
In Abweichung von Absatz 1 kann die in Artikel 39/69 § 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und in Artikel 31 des vorliegenden Erlasses erwähnte Mitteilung per Boten gegen Empfangsbestätigung oder per Fax geschickt werden.
§ 3 - Neben den in Artikel 39/69 § 1 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 vorgeschriebenen Abschriften dürfen die Parteien eine Abschrift ihrer Verfahrensunterlagen und ihrer Akte per elektronische Post an die Adresse und unter Angabe des Aktenzeichens übermitteln, die von der Kanzlei angegeben werden.
Art. 4 - § 1 - Die Frist, über die die Parteien verfügen, setzt am Tag des Empfangs des Einschreibens mit Rückschein oder in dem in Artikel 3 § 2 Absatz 3 vorgesehenen Fall am Tag der Versendung des Fax ein.
Wenn der Empfänger das Schreiben verweigert, setzt die Frist am Tag dieser Verweigerung ein.
§ 2 - Der Tag der Handlung, an dem die Frist einsetzt, ist in der Frist nicht einbegriffen. Der Ablauftag ist in der Frist einbegriffen. Ist dieser Tag jedoch ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, wird der Ablauftag auf den nächsten Werktag verschoben.
§ 3 - Für die Versendung wie auch für den Empfang oder die Verweigerung hat das Datum des Poststempels oder bei Versendung per Fax das Datum, das das Gerät des Rates auf dem Fax vermerkt, Beweiskraft.
Art. 5 - Bei Tod einer Partei und vorbehaltlich der Verfahrensübernahme erfolgen vom Rat ausgehende Mitteilungen und Notifizierungen an die Rechtsnachfolger rechtsgültig am gewählten Wohnsitz des Verstorbenen, gemeinsam und ohne Angabe ihrer Namen und Eigenschaften.
Art. 6 - Den in den Artikeln 39/72 §§ 1 und 2 beziehungsweise 39/76 § 1 Absatz 5 und 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnten Schriftsätzen, Beitrittsanträgen, schriftlichen Berichten oder Replikschriftsätzen und den in vorliegendem Erlass erwähnten Verfahrensunterlagen müssen vier Abschriften beigefügt werden, mit Ausnahme des eigentlichen Antrags, dem sechs Abschriften beigefügt werden müssen.
Der Präsident kann die Hinterlegung zusätzlicher Abschriften anordnen.
Art. 7 - Die dem Rat zugesandten Verfahrensunterlagen enthalten ein Verzeichnis der Begründungsunterlagen und die Verwaltungsakte wird mit einem Verzeichnis der Unterlagen, aus denen sie sich zusammensetzt, übermittelt.
Art. 8 - Unterlagen, von denen die Parteien Gebrauch machen möchten, werden im Original oder als Abschrift übermittelt und ihnen muss eine für gleich lautend erklärte Übersetzung beigefügt werden, wenn sie in einer anderen Sprache als derjenigen des Verfahrens erstellt wurden.
In Ermangelung einer solchen Übersetzung ist der Rat nicht verpflichtet, diese Unterlagen zu berücksichtigen.
Art. 9 - Wenn in Anwendung von Artikel 57/23bis Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 der Vertreter in Belgien des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder sein Beauftragter dem Rat eine schriftliche Stellungnahme in Bezug auf einen Asylantrag abgibt, für den eine Beschwerde beim Rat anhängig ist, wird diese Stellungnahme mit dem Vermerk des Empfangsdatums der betreffenden Verfahrensakte beigefügt. Die Parteien erhalten eine Abschrift davon.
KAPITEL II - Vorhergehende Massnahmen, Sitzung und Verweisung an die Generalversammlung
Abschnitt 1 - Vorhergehende Massnahmen
Art. 10 - Wenn in Anwendung von Artikel 39/69 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 die Sache nicht in die Liste eingetragen wird, hält die Kanzlei den Empfang der Sache in einem zu diesem Zweck vorgesehenen Register fest und schickt der antragstellenden Partei den Antrag mit eventuellen Anlagen spätestens am ersten Werktag nach dem Tag des Empfangs zurück. Sie gibt darüber hinaus die Gründe für diese Rücksendung an.
Die antragstellende Partei bringt ihren Antrag spätestens am ersten Werktag nach Empfang des Schreibens der Kanzlei in Ordnung. Der so innerhalb der angegebenen Frist ergänzte Antrag gilt als am Tag seiner ersten Zusendung eingereicht.
Art. 11 - Der erste Präsident verweist die Sache an die zuständige Kammer.
Der Präsident der zuständigen Kammer teilt die Sachen unter die Richter auf, aus denen sich die Kammer zusammensetzt.
Abschnitt 2 - Sitzung
Art. 12 - Die Anwesenden wohnen der Sitzung mit Respekt und in Stille bei; was der Präsident zur Aufrechterhaltung der Ordnung anordnet, wird genau und unverzüglich ausgeführt.
Dieselbe Vorschrift wird überall dort eingehalten, wo Mitglieder des Rates die Aufgaben ihres Amtes wahrnehmen.
Art. 13 - Der Antragsteller, der persönlich in der Sitzung erscheint und dem nicht von einem Rechtsanwalt beigestanden wird oder der sich nach Aufforderung des Präsidenten äussert, bringt in der Sitzung mündlich seine Anmerkungen in der Sprache des Verfahrens oder in der Sprache, die er gemäss Artikel 39/69 § 1 Absatz 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 in seinem Antrag angegeben hat, vor.
Die Kanzlei lädt einen Dolmetscher ein, wenn der Ausländer gemäss Artikel 39/69 § 1 Absatz 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 in seinem Antrag angegeben hat, dass er seine Bemerkungen in der Sitzung in einer anderen Sprache als derjenigen des Verfahrens vorbringen wird.
Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates.
Art. 14 - Der Präsident erstellt einen Bericht über die Sache.
Die Parteien bringen ihre Bemerkungen mündlich vor.
Der Präsident befragt wenn nötig die Parteien.
Bei Abschluss der Verhandlung verkündet der Präsident die Schliessung der Verhandlung und stellt die Sache zur Beratung.
Abschnitt 3 - Verweisung an die Generalversammlung
Art. 15 - Wenn in Anwendung von Artikel 39/12 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 die Generalversammlung einberufen wird, bestimmt der erste Präsident durch Beschluss Tag und Uhrzeit der Sitzung, in der die Beschwerde behandelt wird.
Die Kanzlei handelt gemäss den Bestimmungen von Artikel 39/75 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.
KAPITEL III - Entscheide
Abschnitt 1 - Inhalt des Entscheids
Art. 16 - Der Entscheid enthält die Gründe, den Tenor und folgende Angaben:
1. Namen, gewählter Wohnsitz der Parteien und gegebenenfalls Name und Eigenschaft der Person, die sie vertritt oder ihnen beisteht,
2. Bestimmungen über den Sprachengebrauch, die angewandt worden sind,
3. Vorladung der Parteien und ihrer Rechtsanwälte und ihre eventuelle Anwesenheit bei der Sitzung,
4. Verkündung in öffentlicher Sitzung, deren Datum und Name des oder der Mitglieder des Rates, die in der Sache beraten haben.
Abschnitt 2 - Notifizierung und Vollstreckung der Entscheide
Art. 17 - Die Entscheide werden den Parteien von der Kanzlei notifiziert.
Entscheide, in denen in Anwendung der Artikel 25, 38 und 39 die ausdrückliche oder vermutete Rücknahme verfügt wird oder durch die das Fehlen des erforderlichen Interesses festgestellt wird, und Entscheide, denen zufolge keine Entscheidung mehr erforderlich ist, werden als einfache Abschrift per gewöhnliche Post zugesandt.
Art. 18 - Entscheide sind von Rechts wegen vollstreckbar. Der König sorgt für ihre Vollstreckung. Auf den Ausfertigungen vermerkt die Kanzlei im Anschluss an den Tenor, je nach Fall, eine der folgenden Vollstreckungsklauseln:
"Die Minister und die Verwaltungsbehörden haben, was sie anbetrifft, für die Vollstreckung dieses Beschlusses [sic, zu lesen ist: Entscheids ] zu sorgen. Die dazu angeforderten Gerichtsvollzieher haben betreffs der gemeinrechtlichen Zwangsmittel ihren Beistand zu leisten."
"Les ministres et autorités administratives, en ce qui les concerne, sont tenus de pourvoir à l'exécution du présent arrêt. Les huissiers de justice à ce requis ont à y concourir en ce qui concerne les voies de droit commun."
"De ministers en de administratieve overheden, wat hen aangaat, zijn gehouden te zorgen voor de uitvoering van dit arrest. De daartoe aangezochte gerechtsdeurwaarders zijn gehouden hiertoe hun medewerking te verlenen wat betreft de dwangmiddelen van gemeen recht."
Die Ausfertigungen werden vom Chefgreffier oder dem von ihm bestimmten Greffier ausgestellt, der sie unterzeichnet und mit dem Siegel des Rates versieht.
Abschnitt 3 - Veröffentlichung der Entscheide
Art. 19 - Entscheide können jederzeit bei der Kanzlei eingesehen werden.
Vorbehaltlich der Notifizierungen, die in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erfolgen, ist die von der Kanzlei vorgenommene Ausstellung einer Ausfertigung, einer Abschrift oder eines Auszugs, unterzeichnet oder nicht, an die Erhebung einer Gebühr von 0,5 EUR pro Seite gebunden, zu berechnen gemäss den Bestimmungen der Artikel 273 und 274 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches.
Die Gebühr wird gemäss den Artikeln 6 und 7 des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 1968 über die Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches und die Führung der Register in den Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte entrichtet.
Art. 20 - Entscheide werden unter Vorbehalt der Anonymisierung und ausser bei gegenteiliger Entscheidung des ersten Präsidenten des Rates oder des von ihm bestimmten Richters veröffentlicht.
Entscheide werden nicht veröffentlicht, wenn sie für Rechtsprechung oder Rechtsforschung nicht von Belang sind oder wenn ihre Veröffentlichung die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit der Personen gefährden kann.
Der erste Präsident achtet darauf, dass die Gesamtheit der für die Rechtspraxis relevanten Rechtsprechung anonymisiert in dem in Artikel 21 erwähnten, für die Öffentlichkeit zugänglichen Informationsnetz verfügbar ist.
Art. 21 - Der erste Präsident berücksichtigt die jüngsten technologischen Entwicklungen, um das für die Öffentlichkeit zugängliche Informationsnetz zu bestimmen, in dem die Öffentlichkeit die Entscheide einsehen kann.
Art. 22 - Entscheide werden in der beziehungsweise den Sprachen veröffentlicht, in denen sie verkündet worden sind. Ihre etwaige Übersetzung wird ebenfalls veröffentlicht.
KAPITEL IV - Zwischenstreite
Abschnitt 1 - Fälschungsklage
Art. 23 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes Schriftstück anstrengt, fordert der Richter oder die Kammer, bei der die Sache anhängig ist, die Partei, die es vorgelegt hat, auf, unverzüglich zu erklären, ob sie darauf besteht, davon Gebrauch zu machen.
Kommt die Partei dieser Aufforderung nicht nach oder erklärt sie, von dem Schriftstück keinen Gebrauch machen zu wollen, wird es verworfen.
Erklärt sie, davon Gebrauch machen zu wollen, entscheidet der Richter oder die Kammer, bei der die Sache anhängig ist, unverzüglich.
Wenn der Richter oder die Kammer, bei der die Sache anhängig ist, der Ansicht ist, dass das Schriftstück, gegen das eine Fälschungsklage angestrengt worden ist, keinen Einfluss auf seine beziehungsweise ihre definitive Entscheidung hat, wird das Verfahren weitergeführt.
Wenn der Richter oder die Kammer, bei der die Sache anhängig ist, der Ansicht ist, dass das Schriftstück für seine beziehungsweise ihre Entscheidung wesentlich ist, entscheidet der Präsident über die Beweiskraft des Schriftstückes.
Abschnitt 2 - Verfahrensübernahme
Art. 24 - Liegt ein Grund für eine Verfahrensübernahme vor, erfolgt diese durch den Rechtsnachfolger anhand eines Antrags, der eine Darlegung der Gründe für die Übernahme enthält und der im Übrigen die in Artikel 39/69 § 1 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 bis 7 erwähnten Bedingungen erfüllt.
Die Kanzlei übermittelt der Gegenpartei eine Abschrift dieses Antrags.
Abschnitt 3 - Rücknahme
Art. 25 - Wenn ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wird, entscheidet die Kammer, bei der die Sache anhängig ist, unbeschadet der Anwendung von Artikel 39/73 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 unverzüglich über die Rücknahme.
Abschnitt 4 - Zusammenhang
Art. 26 - Wenn durch ein und denselben Entscheid über mehrere Sachen, die vor verschiedenen Kammern anhängig sind, entschieden werden soll, kann der erste Präsident durch Beschluss entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien die Kammer bestimmen, die in den Sachen erkennt. Die Kanzlei notifiziert den Parteien diesen Beschluss.
Handelt es sich um Sachen, die vor ein und derselben Kammer anhängig sind, kann die Verbindung vom Präsidenten der betreffenden Kammer angeordnet werden.
Abschnitt 5 - Ablehnung
Art. 27 - Ein in Artikel 39/4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähntes Mitglied des Rates, das weiss, dass gegen seine Person ein Ablehnungsgrund besteht, muss die Kammer davon in Kenntnis setzen; Letztere entscheidet, ob das Mitglied sich der Sache enthalten muss.
Art. 28 - Wer ablehnen will, hat dies zu tun, sobald er vom Ablehnungsgrund Kenntnis hat.
Art. 29 - Die Ablehnung wird durch einen mit Gründen versehenen Antrag beantragt.
Art. 30 - Nach Anhörung der ablehnenden Partei und des abgelehnten Mitglieds wird unverzüglich über die Ablehnung entschieden.
TITEL II - Sonderbestimmungen für Nichtigkeitsklagen, Aussetzungsanträge und Anträge auf vorläufige Massnahmen
KAPITEL I - Nichtigkeitsklage
Art. 31 - Wenn es sich um eine Nichtigkeitsklage gegen eine in Artikel 39/79 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte Entscheidung handelt, setzt die Kanzlei den Minister des Innern oder seinen Beauftragten sofort nach Empfang der Beschwerde, die in das Register eingetragen wurde, davon in Kenntnis.
KAPITEL II - Aussetzungsantrag
Abschnitt 1 - Verfahren
Art. 32 - Der in Artikel 39/82 § 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte einzige Antrag enthält:
1. Vermerke, die in Anwendung von Artikel 39/78 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 in der Nichtigkeitsklage aufgeführt sein müssen,
2. eine Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgehen muss, dass durch die unmittelbare Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung für die antragstellende Partei ein schwer wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil entstehen kann.
Art. 33 - Die Kanzlei übermittelt der beklagten Partei unverzüglich eine Abschrift des Aussetzungsantrags.
Art. 34 - Innerhalb acht Tagen ab Notifizierung des Aussetzungsantrags übermittelt die beklagte Partei der Kanzlei die Verwaltungsakte, der sie einen Schriftsatz mit Anmerkungen beifügen kann.
Schriftsätze mit Anmerkungen, die zu spät eingereicht werden, werden aus der Verhandlung ausgeschlossen.
Art. 35 - Unmittelbar nach Empfang der Verwaltungsakte beziehungsweise bei Ausbleiben der Verwaltungsakte nach Ablauf der in Artikel 34 erwähnten Frist bestimmt der Präsident durch Beschluss und binnen kurzer Frist den Termin der Sitzung, in der der Aussetzungsantrag untersucht wird.
Die Kanzlei notifiziert den Parteien unverzüglich den Anberaumungsbeschluss.
Falls der Schriftsatz mit Anmerkungen den Parteien noch nicht notifiziert worden ist, wird er der Notifizierung beigefügt. Es wird ebenfalls angegeben, ob eine Verwaltungsakte hinterlegt worden ist.
Abschnitt 2 - Gemeinsame Behandlung von Aussetzungsantrag und Nichtigkeitsklage
Art. 36 - Wenn sich herausstellt, dass eine Nichtigkeitsklage nur eine kurze Verhandlung erfordert, werden Aussetzungsantrag und Nichtigkeitsklage zusammen behandelt.
Antrag und Klage werden gemäss dem Verfahren behandelt, das für die Behandlung der Nichtigkeitsklage gilt.
Falls der Präsident nach der Verhandlung der Ansicht ist, dass die Sache nur eine kurze Verhandlung erfordert, wird definitiv über die Sache entschieden.
Abschnitt 3 - Getrennte Behandlung von Aussetzungsanträgen
Art. 37 - Falls Artikel 36 nicht angewandt werden kann, wird der Aussetzungsantrag getrennt von der Nichtigkeitsklage behandelt.
Art. 38 - Der Entscheid über den Aussetzungsantrag wird den Parteien unverzüglich notifiziert.
Bei der Notifizierung des Entscheids weist die Kanzlei auf die Folgen hin, die in Artikel 39/82 §§ 5 und 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 bei Ausbleiben innerhalb der angegebenen Frist eines Antrags auf Weiterführung des Verfahrens vorgesehen sind.
Art. 39 - § 1 - Wenn im Anschluss an einen Aussetzungsentscheid die beklagte Partei innerhalb der in Artikel 39/82 § 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 festgelegten Frist keinen Antrag auf Weiterführung des Verfahrens per Einschreiben oder per Boten gegen Empfangsbestätigung einreicht, bringt die Kanzlei den Parteien zur Kenntnis, dass der Rat über die Nichtigkeitserklärung des Akts, dessen Aussetzung angeordnet worden ist, befinden wird. Die Parteien verfügen über eine Frist von acht Tagen ab Notifizierung, um eine Anhörung zu beantragen.
Beantragt keine Partei eine Anhörung, kann der Präsident in ihrer Abwesenheit den Akt für nichtig erklären.
Beantragt eine Partei eine Anhörung, fordert der Präsident die Parteien auf, innerhalb kürzester Frist zu erscheinen.
§ 2 - Wenn im Anschluss an einen Entscheid zur Abweisung eines Aussetzungsantrags die antragstellende Partei innerhalb der in Artikel 39/82 § 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 festgelegten Frist keinen Antrag auf Weiterführung des Verfahrens per Einschreiben einreicht, bringt die Kanzlei ihr zur Kenntnis, dass der Rat die Verfahrensrücknahme aussprechen wird, wenn die antragstellende Partei nicht innerhalb fünfzehn Tagen eine Anhörung beantragt.
Beantragt sie keine Anhörung, spricht der Präsident die Verfahrensrücknahme aus.
Beantragt sie eine Anhörung, fordert der Präsident die Parteien auf, innerhalb kürzester Frist zu erscheinen, bevor er über die Verfahrensrücknahme befindet.
Wenn mehrere antragstellende Parteien einen gemeinsamen Aussetzungsantrag und eine gemeinsame Nichtigkeitsklage eingereicht haben, aber nur einige unter ihnen die Weiterführung des Verfahrens beantragen, wird angenommen, dass die anderen das Verfahren zurücknehmen, und wird im Entscheid in Bezug auf die Nichtigkeitsklage ebenfalls über die Verfahrensrücknahme seitens derjenigen, die die Weiterführung dieses Verfahrens nicht beantragt haben, befunden.
Art. 40 - Ist die Aussetzung der Vollstreckung angeordnet worden und hat die beklagte Partei die Weiterführung des Verfahrens beantragt, kann die beklagte Partei innerhalb acht Tagen ab Notifizierung des Entscheids der Kanzlei einen Schriftsatz zukommen lassen und gegebenenfalls die Verwaltungsakte vervollständigen. Sie kann sich gegebenenfalls darauf beschränken, die Weiterführung des Verfahrens zu beantragen und die Akte innerhalb der vorerwähnten Frist zu vervollständigen. Schriftsätze, die zu spät eingereicht werden, werden aus der Verhandlung ausgeschlossen. Schriftsätze, die rechtzeitig eingereicht werden, gelten als Antrag auf Weiterführung des Verfahrens, so wie er in Artikel 39 § 1 vorgesehen ist.
Hat die beklagte Partei einen Schriftsatz eingereicht, übermittelt der Greffier der antragstellenden Partei eine Abschrift davon. Gegebenenfalls wird vermerkt, dass die Verwaltungsakte vervollständigt worden ist. Die antragstellende Partei verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zukommen zu lassen. Replikschriftsätze, die zu spät eingereicht werden, werden aus der Verhandlung ausgeschlossen.
Hat die beklagte Partei nur die Verwaltungsakte vervollständigt, setzt der Greffier die antragstellende Partei davon in Kenntnis. Die antragstellende Partei verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zukommen zu lassen. Replikschriftsätze, die zu spät eingereicht werden, werden aus der Verhandlung ausgeschlossen.
Nach Empfang dieses Replikschriftsatzes oder wenn innerhalb der angegebenen Frist kein Replikschriftsatz eingereicht worden ist, wird das Verfahren gemäss den Artikeln 39/74 und 39/75 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 weitergeführt.
Hat die beklagte Partei keinen Schriftsatz eingereicht und die Verwaltungsakte nicht vervollständigt, wird das Verfahren sofort gemäss den Artikeln 39/74 und 39/75 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 weitergeführt.
Art. 41 - Ist die Aussetzung der Vollstreckung nicht angeordnet worden und hat die antragstellende Partei die Weiterführung des Verfahrens beantragt, kann die antragstellende Partei der Kanzlei innerhalb acht Tagen ab Notifizierung des Entscheids einen Schriftsatz zukommen lassen. Schriftsätze, die zu spät eingereicht werden, werden aus der Verhandlung ausgeschlossen.
Schriftsätze, die rechtzeitig eingereicht werden, gelten als Antrag auf Weiterführung des Verfahrens, so wie er in Artikel 39 § 2 erwähnt ist.
Hat die antragstellende Partei einen Schriftsatz eingereicht, übermittelt die Kanzlei der beklagten Partei eine Abschrift davon. Die beklagte Partei verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zukommen zu lassen. Replikschriftsätze, die zu spät eingereicht werden, werden aus der Verhandlung ausgeschlossen.
Nach Empfang dieses Replikschriftsatzes oder wenn innerhalb der angegebenen Frist kein Replikschriftsatz eingereicht worden ist, wird das Verfahren gemäss den Artikeln 39/74 und 39/75 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 weitergeführt.
Hat die antragstellende Partei keinen Schriftsatz eingereicht, wird das Verfahren sofort gemäss den Artikeln 39/74 und 39/75 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 weitergeführt.
Art. 42 - Wenn die Aussetzung wegen Ermessensmissbrauch angeordnet worden ist, wird durch den Entscheid die Verweisung der Sache an die Generalversammlung angeordnet.
Abschnitt 4 - Besondere Regeln in Bezug auf Aussetzungsanträge in äusserster Dringlichkeit
Art. 43 - § 1 - Wird sich auf einen Fall äusserster Dringlichkeit berufen, enthält der in Artikel 32 erwähnte Aussetzungsantrag die in Artikel 32 bestimmten Angaben und eine Darlegung des Sachverhalts, der die äusserste Dringlichkeit rechtfertigt.
In der Überschrift des Antrags muss angegeben werden, dass es sich um einen Aussetzungsantrag in äusserster Dringlichkeit handelt. Ist diese Formalität nicht erfüllt, wird davon ausgegangen, dass der Antrag nur eine Nichtigkeitsklage enthält.
Aussetzungsanträgen in äusserster Dringlichkeit müssen eine Abschrift des angefochtenen Akts und sechs Abschriften des Antrags beiliegen.
Aussetzungsanträge in äusserster Dringlichkeit, denen keine Abschrift des angefochtenen Akts beiliegt, werden bis zu deren Empfang nicht in die Liste eingetragen. Bei Ausbleiben der Abschrift setzt der Greffier den Antragsteller unverzüglich anhand der im Antrag angegebenen Telefon- oder Faxnummer davon in Kenntnis.
Ungeachtet dessen, ob der Antrag in äusserster Dringlichkeit getrennt oder mit der Nichtigkeitsklage in ein und demselben Akt eingereicht wird, wird das Verfahren gemäss den Paragraphen 2 und 3 weitergeführt.
§ 2 - Der Präsident kann durch Beschluss die Parteien auffordern, eventuell in seinem Haus zu dem von ihm vorgegebenen Zeitpunkt, selbst an Feiertagen und von Tag zu Tag oder Stunde zu Stunde, zu erscheinen.
In der Notifizierung des Beschlusses wird gegebenenfalls vermerkt, ob die Verwaltungsakte hinterlegt worden ist.
Hat die beklagte Partei die Verwaltungsakte nicht im Voraus übermittelt, übergibt sie sie in der Sitzung dem Präsidenten, der die Sitzung aussetzt, damit die Parteien sie einsehen können.
Der Rat kann die sofortige Vollstreckung des Entscheids anordnen.
Im Übrigen verläuft das Verfahren gemäss den Artikeln 38 bis 42.
§ 3 - Ist die Aussetzung vorläufig ohne Anhörung der Parteien oder bestimmter Parteien angeordnet worden, fordert der Präsident diese Parteien auf, innerhalb dreier Tage vor der zuständigen Kammer zu erscheinen.
KAPITEL III - Anträge auf vorläufige Massnahmen
Art. 44 - Solange ein Aussetzungsantrag anhängig ist, können anhand eines getrennten Antrags vorläufige Massnahmen beantragt werden.
Der Antrag wird von der Partei oder von einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 39/56 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet. Sie wird datiert und umfasst:
1. den Namen, die Staatsangehörigkeit, den gewählten Wohnsitz der antragstellenden Partei und das Aktenzeichen ihrer Akte bei der beklagten Partei, so wie dies in der angefochtenen Entscheidung vermerkt ist,
2. den Vermerk der Entscheidung, deren Aussetzung beantragt wird,
3. die Beschreibung der beantragten vorläufigen Massnahmen,
4. eine Darlegung des Sachverhalts, um aufzuzeigen, dass die vorläufigen Massnahmen notwendig sind, damit die Interessen der Partei, die sie beantragt, gewahrt werden.
5. gegebenenfalls eine Darlegung des Sachverhalts, der die äusserste Dringlichkeit rechtfertigt.
In der Überschrift des Antrags muss angegeben werden, dass es sich um einen Antrag auf vorläufige Massnahmen in äusserster Dringlichkeit handelt. Ist diese Formalität nicht erfüllt, wird über diesen Antrag gemäss Artikel 46 befunden.
Der Antrag wird nur untersucht, wenn ihm sechs für gleich lautend erklärte Abschriften beiliegen.
Art. 45 - Der Greffier übermittelt den anderen Parteien unverzüglich eine Abschrift des Antrags auf vorläufige Massnahmen.
Art. 46 - § 1 - Innerhalb acht Tagen ab Notifizierung des Antrags kann jede Partei der Kanzlei eine ergänzende Akte und einen ergänzenden Schriftsatz mit Anmerkungen zu den beantragten vorläufigen Massnahmen übermitteln.
Ergänzende Schriftsätze, die zu spät eingereicht werden, werden aus der Verhandlung ausgeschlossen.
§ 2 - Unmittelbar nach Empfang des ergänzenden Schriftsatzes mit Anmerkungen oder der ergänzenden Akte beziehungsweise bei deren Ausbleiben unmittelbar nach Ablauf der in § 1 vorgesehenen Frist von acht Tagen legt der Präsident durch Beschluss innerhalb kürzester Frist das Datum der Sitzung fest, in der der Antrag auf vorläufige Massnahmen untersucht wird.
Die Kanzlei notifiziert den Parteien unverzüglich den Anberaumungsbeschluss. Der Notifizierung wird gegebenenfalls der hinterlegte Schriftsatz mit Anmerkungen beigefügt.
Art. 47 - Im Interesse einer geordneten Rechtspflege kann der Präsident beschliessen, dass der Antrag auf vorläufige Massnahmen zusammen mit dem Aussetzungsantrag untersucht und über beide Anträge zusammen entschieden wird.
Art. 48 - Beantragt der Einreicher eines Aussetzungsantrags auch vorläufige Massnahmen in äusserster Dringlichkeit, ist Artikel 44 Absatz 1 und 2 auf seinen Antrag anwendbar. Artikel 46 kommt nicht zur Anwendung.
Im Übrigen wird das Verfahren gemäss Artikel 43 §§ 2 und 3 weitergeführt.
KAPITEL IV - Aufhebung oder Widerruf der Aussetzung und der anderen vorläufigen Massnahmen
Art. 49 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 39/82 § 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 notifiziert die Kanzlei den Parteien, dass Aussetzung und gegebenenfalls vorläufige Massnahmen aufgehoben werden, da innerhalb der Beschwerdefrist von dreissig Tagen keine Nichtigkeitsklage eingereicht worden ist, in der die Gründe angegeben sind, die sie gerechtfertigt hatten, es sei denn, eine Partei beantragt eine Anhörung.
Beantragt eine Partei innerhalb acht Tagen eine Anhörung, fordert der Präsident die Parteien auf, innerhalb kürzester Frist zu erscheinen. Der Rat befindet über die Aufhebung der Aussetzung und gegebenenfalls über die Aufhebung der vorläufigen Massnahmen.
Beantragt keine Partei eine Anhörung, stellt die Kammer durch Entscheid die Aufhebung der Aussetzung und gegebenenfalls die Aufhebung der vorläufigen Massnahmen fest.
In der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung der Kanzlei werden Artikel 39/82 § 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und der vorliegende Artikel vermerkt.
Art. 50 - § 1 - Der in Artikel 39/82 § 2 Absatz 2 und Artikel 39/84 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte Antrag auf Widerruf oder auf Änderung des Entscheids, durch den die Aussetzung beziehungsweise vorläufige Massnahmen angeordnet werden, wird durch einen Antrag eingereicht, der von einer der Parteien oder von einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 39/59 [sic, zu lesen ist: Artikel 39/56 ] des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet wird.
§ 2 - Der Antrag wird datiert und umfasst:
1. die Angabe des Entscheids, dessen Widerruf oder Änderung beantragt wird,
2. eine Darlegung des Sachverhalts und der Gründe, die Widerruf oder Änderung rechtfertigen.
§ 3 - Die Kanzlei übermittelt den anderen Parteien unverzüglich eine Abschrift des Antrags.
§ 4 - Innerhalb acht Tagen ab Notifizierung des Antrags kann jede Partei der Kanzlei eine ergänzende Akte und einen Schriftsatz mit Anmerkungen übermitteln.
Die Kanzlei übermittelt den anderen Parteien eine Ausfertigung des Schriftsatzes.
Schriftsätze mit Anmerkungen, die zu spät eingereicht werden, werden aus der Verhandlung ausgeschlossen.
§ 5 - Der Präsident legt durch Beschluss das Datum der Sitzung fest, in der der Antrag auf Widerruf oder auf Änderung vom Rat untersucht wird.
Die Kanzlei notifiziert den Parteien unverzüglich den Anberaumungsbeschluss.
TITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 51 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf Beschwerden, die beim Ständigen Widerspruchsausschuss für Flüchtlinge ab dem 1. Dezember 2006 eingereicht werden, und auf anhängige Beschwerden, für die bis zu diesem Datum noch kein Sitzungstermin festgelegt worden ist.
Art. 52 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 53 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2006
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL


debut (#top) Publié le : 2009-02-02
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