<janv.février 2009mars>
lumamejevesadi
      
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
 
Publication (pdf) du
mardi 3 février 2009
Version à imprimer
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 JUILLET 2008
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 octobre 1981 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 juillet 2008 modifiant l'arrêté royal du 8 octobre 1981 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers (Moniteur belge du 29 août 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
22. JULI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, insbesondere der Artikel 16 § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 3, 17 § 2 Absatz 3, 18 § 1 Absatz 2 und 19 § 3, so wie sie durch das Gesetz vom 25. April 2007 abgeändert beziehungsweise eingefügt worden sind;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. April 1984, 18. Juli 1984, 16. August 1984, 14. Februar 1986, 9. März 1987, 28. Januar 1988, 13. Juli 1988, 7. November 1988, 7. Februar 1990, 9. Juli 1990, 16. Oktober 1990, 18. April 1991, 25. September 1991, 20. Dezember 1991, 13. Juli 1992, 5. November 1992, 22. Dezember 1992, 19. Mai 1993, 31. Dezember 1993, 3. März 1994, 11. März 1994, 3. Februar 1995, 22. Februar 1995, 12. Oktober 1995, 22. November 1996, 10. Dezember 1996, 11. Dezember 1996, 7. Januar 1998, 2. März 1998, 12. Juni 1998, 26. Juni 2000, 9. Juli 2000, 7. November 2000, 4. Juli 2001, 20. Juni 2002, 11. Juli 2002, 17. Oktober 2002, 11. Juli 2003, 25. April 2004, 9. Dezember 2004, 17. Januar 2005, 3. Februar 2005, 11. April 2005, 11. Mai 2005, 17. September 2005, 24. April 2006, 15. Mai 2006, 20. Dezember 2006, 27. April 2007, 28. November 2007 und 7. Mai 2008;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.645/4 des Staatsrates vom 23. Juni 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Migrations- und Asylpolitik
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt unter anderem Einreise-, Aufenthalts- und Entfernungsbestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern um.
Art. 2 - Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1996, wird aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 16 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1996, wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 17 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1996, wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 25/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt:
« a) einer Arbeitserlaubnis B, einer Berufskarte, einer vom zuständigen Öffentlichen Dienst ausgestellten Bescheinigung zur Befreiung von dieser Verpflichtung oder irgendeines anderen Nachweises, den die zuständigen Minister für die Bescheinigung der Befreiung als ausreichend betrachten, und ».
2. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 4 - Geht aus der Überprüfung des tatsächlichen Wohnortes, die der Bürgermeister oder sein Beauftragter vornehmen muss, hervor, dass Ausländer, die einen Antrag auf Familienzusammenführung aufgrund von Artikel 10bis § 3 des Gesetzes oder einen auf Artikel 61/7 des Gesetzes beruhenden Antrag einreichen, auf dem Gebiet der betreffenden Gemeinde wohnen, wird ihnen ein Dokument ausgehändigt, das die Hinterlegung des Antrags bescheinigt. Die Gemeindeverwaltung leitet den betreffenden Antrag zusammen mit den vorgelegten Belegen und dem bei Überprüfung des Wohnortes erstellten Bericht unverzüglich an den Beauftragten des Ministers weiter.
Die Bestimmungen von § 3 Absatz 2 bis 4 finden Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnten Anträge. »
Art. 6 - Artikel 26/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird das Wort « Bescheinigung » durch das Wort « Registrierungsbescheinigung » ersetzt.
2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Reichen Ausländer in Abweichung von Absatz 1 einen Antrag aufgrund von Artikel 10bis § 3 des Gesetzes ein und ist in Bezug auf diese Anträge kein Beschluss zur Nichtberücksichtigung aufgrund von Artikel 25/2 § 4 ergangen beziehungsweise sind die Anträge nicht für unzulässig in Anwendung von Artikel 9bis des Gesetzes erklärt worden, wird den betreffenden Ausländern ein Dokument ausgehändigt, das die Hinterlegung des Antrags bescheinigt und dem Muster in Anlage 41 entspricht. Die Ausländer werden in das Fremdenregister eingetragen und erhalten eine Registrierungsbescheinigung Muster A, deren Gültigkeitsdauer der des Aufenthaltsscheins des Ausländers, dem sie nachkommen, entspricht, ohne jedoch einen Zeitraum von vier Monaten zu überschreiten. »
3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « in § 1 » durch die Wörter « in § 1 Absatz 1 » ersetzt.
4. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter « in § 1 erwähnte Ausländer nicht aufenthaltsberechtigt sind » durch die Wörter « in § 1 Absatz 1 erwähnten Ausländern der Aufenthalt nicht erlaubt ist » ersetzt.
5. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 3 - Wird ein günstiger Beschluss gefasst oder wird der Gemeindeverwaltung binnen einer Frist von vier Monaten ab Ausstellung des Dokuments, das gemäss dem Muster in Anlage 41 aufgestellt worden ist, kein Beschluss mitgeteilt, und werden alle erforderlichen Dokumente vorgelegt, erhalten in § 1 Absatz 2 erwähnte Ausländer in Abweichung von § 2 eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister. Gegebenenfalls wird die Registrierungsbescheinigung bis zur Ausstellung dieser Bescheinigung verlängert.
Beschliesst der Minister oder sein Beauftragter, diese Frist von vier Monaten um drei Monate zu verlängern, wird gemäss § 2 Absatz 2 vorgegangen.
Wird ein günstiger Beschluss gefasst oder wird der Gemeindeverwaltung binnen dieser Frist von drei Monaten kein Beschluss mitgeteilt und werden alle erforderlichen Dokumente vorgelegt, erhalten in § 1 Absatz 2 erwähnte Ausländer eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister. Gegebenenfalls wird die Registrierungsbescheinigung bis zur Ausstellung dieser Bescheinigung verlängert.
Beschliesst der Minister oder sein Beauftragter, dass in § 1 Absatz 2 erwähnten Ausländern der Aufenthalt nicht erlaubt wird, oder ist bei Ablauf der eventuell verlängerten Frist von vier Monaten kein Beschluss gefasst worden und sind nicht alle erforderlichen Dokumente vorgelegt worden, erhalten in § 1 Absatz 2 erwähnte Ausländer eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen. In diesem Fall darf die Frist für das Verlassen des Staatsgebietes nicht unter dreissig Tagen liegen, es sei denn, der Ausländer, dem nachgekommen wird, wohnt nicht mehr in Belgien, verlängert seinen Aufenthalt über die begrenzte Dauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus oder ist angewiesen worden das Staatsgebiet zu verlassen. »
Art. 7 - Die Überschrift von Titel Ibis Kapitel III desselben Erlasses wird durch folgende Überschrift ersetzt:
« KAPITEL III - Niederlassung und Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ».
Art. 8 - Artikel 29 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « Der Antrag auf Niederlassungserlaubnis » und dem Wort « wird » die Wörter « oder der Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten » eingefügt.
2. Zwischen Absatz 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt:
« Im Fall eines Antrags auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten müssen Ausländer ausserdem den Nachweis erbringen, dass sie die in Artikel 15bis § 3 des Gesetzes festgelegten Bedingungen erfüllen. »
3. In Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, werden zwischen dem Wort « Bedingung » und dem Wort «, stellt » die Wörter « und legen sie die Kopie eines gültigen Passes vor, wenn ihre Identität nicht erwiesen ist » eingefügt.
4. In Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, werden zwischen den Wörtern « Bedingung nicht » und dem Wort «, beschliesst » die Wörter « oder legen sie, wenn eine Kopie eines gültigen Passes gemäss Absatz 2 gefordert wird, diese nicht vor » eingefügt.
Art. 9 - In Artikel 30 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. November 1996 und 27. April 2007, werden die Wörter « den Personalausweis für Ausländer » durch die Wörter « je nach Fall einen Personalausweis für Ausländer oder einen Daueraufenthalt-EG (auch langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG genannt) » ersetzt.
Art. 10 - Artikel 30bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « der Ausländerausweis » und dem Wort « entzogen » die Wörter « oder der Daueraufenthalt-EG » eingefügt.
2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« Beschliesst der Minister oder sein Beauftragter in Anwendung von Artikel 18 § 2 des Gesetzes, dass ein Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verliert, seine Niederlassungserlaubnis jedoch behält, wird ihm der Daueraufenthalt-EG entzogen. In diesem Fall erhält der Ausländer einen Personalausweis für Ausländer. »
Art. 11 - Die Überschrift von Titel Ibis Kapitel IV desselben Erlasses wird durch folgende Überschrift ersetzt:
« KAPITEL IV - Gültigkeit, Erneuerung und Entzug der Aufenthalts- und Niederlassungsscheine und der Daueraufenthalte-EG ».
Art. 12 - Artikel 31 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Februar 1995, 11. Juli 2002, 27. April 2007 und 7. Mai 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, den Personalausweis für Ausländer, den Daueraufenthalt-EG, die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers und die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die den in den Anlagen 6, 7, 7bis, 9 beziehungsweise 9bis veröffentlichten Mustern entsprechen. »
2. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Der Daueraufenthalt-EG ist fünf Jahre gültig. »
3. In § 3 werden zwischen dem Wort « Niederlassungsscheine » und dem Wort « gelten » die Wörter « und die Daueraufenthalte-EG » eingefügt.
Art. 13 - In Artikel 32 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Februar 1995, 11. Juli 2002, 27. April 2007 und 7. Mai 2008, wird ein § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 2bis - Daueraufenthalte-EG, aus denen hervorgeht, dass der Ausländer aufgrund von Artikel 15bis des Gesetzes die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat, werden von der Gemeindeverwaltung des Wohnortes für fünf Jahre erneuert.
Sie können unter den in Artikel 41 bestimmten Bedingungen vorzeitig erneuert werden. »
Art. 14 - Artikel 33 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « des Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins » und den Wörtern « ist der Ausländer verpflichtet » die Wörter « oder des Daueraufenthalts-EG » eingefügt.
2. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « die Erneuerung seines Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins » und den Wörtern « zu beantragen » die Wörter « oder seines Daueraufenthalts-EG » eingefügt.
3. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « Der Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungsschein » und den Wörtern « oder jedes andere belgische Aufenthaltsdokument » die Wörter «, der Daueraufenthalt-EG » eingefügt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 16 - In Artikel 36bis Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, werden die Wörter « ihres Aufenthalts oder Niederlassungsscheins » durch die Wörter « ihres Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins, ihres Daueraufenthalts-EG » ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 37 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern « seinen Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungsschein » und dem Wort « zurückzugeben » die Wörter « oder seinen Daueraufenthalt-EG » eingefügt.
Art. 18 - Artikel 39 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 1996 und 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « Artikel 19 » und den Wörtern « Absatz 1 » die Wörter « § 1 » eingefügt.
2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Um das in Artikel 19 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene Rückkehrrecht geltend machen zu können, muss der Ausländer, der Inhaber eines Daueraufenthalts-EG ist, sich binnen fünfzehn Tagen nach seiner Rückkehr bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes melden, um nachzuweisen, dass er die in diesem Artikel erwähnten Bedingungen erfüllt. »
3. In § 2 werden zwischen den Wörtern « Der Ausländer, der » und den Wörtern « länger als drei Monate abwesend zu sein gedenkt » die Wörter « Inhaber eines Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins ist und » eingefügt.
4. In § 5 werden zwischen den Wörtern « Der Ausländer, der » und den Wörtern « in seinem Land seine gesetzliche Militärpflicht erfüllen muss » die Wörter « Inhaber eines Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins ist und » eingefügt.
5. Ein § 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 7 - Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass der Ausländer, der von der Gemeindeverwaltung von Amts wegen gestrichen worden ist oder dessen Aufenthaltsschein seit mehr als drei Monaten abgelaufen ist, das Land verlassen hat. »
Art. 19 - In Artikel 41 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. November 1996 und 27. April 2007, werden zwischen den Wörtern « den Aufenthalts- oder Niederlassungsschein » und den Wörtern « vorzeitig im Laufe des letzten Jahres » die Wörter « oder den Daueraufenthalt-EG » eingefügt und werden die Wörter « § 4 » durch die Wörter « § 1 » ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 42 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern « Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungsscheins » und dem Wort « ist » die Wörter « oder eines gültigen belgischen Daueraufenthalts-EG » eingefügt.
Art. 21 - In Titel II desselben Erlasses wird ein Kapitel VIII mit folgender Überschrift eingefügt:
« KAPITEL VIII - Begünstigte der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage der Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ».
Art. 22 - In Titel II Kapitel VIII desselben Erlasses wird ein Artikel 110quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 110quater - § 1 - Reichen Ausländer, die erklären, sich in einem der in Artikel 61/7 § 1 des Gesetzes vorgesehenen Fälle zu befinden, ihren Antrag gemäss Artikel 61/7 § 2 des Gesetzes beim zuständigen diplomatischen beziehungsweise konsularischen Vertreter ein, wird ihnen ein Dokument ausgehändigt, das die Hinterlegung des Antrags und deren Datum bescheinigt.
§ 2 - Wird ein günstiger Beschluss gefasst oder wird der diplomatischen beziehungsweise konsularischen Vertretung binnen einer Frist von vier Monaten ab Ausstellung des Dokuments zur Bestätigung der Hinterlegung des Antrags kein Beschluss mitgeteilt und werden alle in Artikel 61/7 § 1 des Gesetzes erwähnten Dokumente vorgelegt, wird dem in § 1 erwähnten Ausländer der Aufenthalt erlaubt.
§ 3 - Beschliesst der Minister oder sein Beauftragter, die in § 2 vorgesehene Frist von vier Monaten um drei Monate zu verlängern, händigt die diplomatische beziehungsweise konsularische Vertretung dem Ausländer eine Kopie dieses Beschlusses aus.
Wird ein günstiger Beschluss gefasst oder wird der diplomatischen beziehungsweise konsularischen Vertretung binnen dieser Frist von drei Monaten kein Beschluss mitgeteilt und werden alle in Artikel 61/7 § 1 des Gesetzes erwähnten Dokumente vorgelegt, wird dem in § 1 erwähnten Ausländer der Aufenthalt erlaubt. »
Art. 23 - In Titel II Kapitel VIII desselben Erlasses wird ein Artikel 110quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 110quinquies - § 1 - Reichen Ausländer, die erklären, sich in einem der in Artikel 61/7 § 1 des Gesetzes vorgesehenen Fälle zu befinden, ihren Antrag bei der Gemeindeverwaltung ein und ist in Bezug auf diese Anträge kein Beschluss zur Nichtberücksichtigung aufgrund von Artikel 25/2 § 4 ergangen beziehungsweise sind die Anträge nicht für unzulässig in Anwendung von Artikel 9bis des Gesetzes erklärt worden, wird den betreffenden Ausländern ein Dokument ausgehändigt, das die Hinterlegung des Antrags bescheinigt und dem Muster in Anlage 41 entspricht. Die Gemeindeverwaltung leitet unverzüglich den Antrag und eine Kopie von Anlage 41 an den Beauftragten des Ministers weiter.
§ 2 - Wird ein günstiger Beschluss gefasst oder wird der Gemeindeverwaltung binnen einer Frist von vier Monaten ab Ausstellung des Dokuments, das die Hinterlegung des Antrags bescheinigt, kein Beschluss mitgeteilt und werden die in Artikel 61/7 § 1 des Gesetzes erwähnten Dokumente vorgelegt, erhalten in § 1 erwähnte Ausländer eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister.
§ 3 - Beschliesst der Minister oder sein Beauftragter, dass in § 1 erwähnten Ausländern der Aufenthalt nicht erlaubt wird, oder ist bei Ablauf der Frist von vier Monaten kein Beschluss gefasst worden und sind nicht alle erforderlichen Dokumente vorgelegt worden, erhalten in § 1 erwähnte Ausländer eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen. In diesem Fall darf die Frist für das Verlassen des Staatsgebietes nicht unter dreissig Tagen liegen. Die Gemeindeverwaltung notifiziert diese beiden Beschlüsse durch Aushändigung eines Dokuments, das dem Muster in Anlage 13 entspricht.
§ 4 - Beschliesst der Minister oder sein Beauftragter, die in § 3 vorgesehene Frist von vier Monaten um drei Monate zu verlängern, händigt die Gemeindeverwaltung den Ausländern eine Kopie dieses Beschlusses aus.
Wird ein günstiger Beschluss gefasst oder wird der Gemeindeverwaltung binnen dieser Frist von drei Monaten kein Beschluss mitgeteilt und werden die in Artikel 61/7 § 1 des Gesetzes erwähnten Dokumente vorgelegt, erhalten in § 1 erwähnte Ausländer eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister.
Beschliesst der Minister oder sein Beauftragter binnen dieser Frist von drei Monaten, dass den Ausländern der Aufenthalt nicht erlaubt wird, oder ist bei Ablauf der Frist von drei Monaten kein Beschluss gefasst worden und sind nicht alle erforderlichen Dokumente vorgelegt worden, wird gemäss § 3 vorgegangen. »
Art. 24 - In denselben Erlass wird eine Anlage 7bis eingefügt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 25 - Anlage 12 zum selben Erlass, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Juli 1992, 22. Dezember 1992, 22. November 1996 und 17. September 2005, wird durch die Anlage 12 ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 26 - Anlage 13 zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. Juli 2001 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2005, wird durch die Anlage 13 ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 27 - In den Anlagen 13bis und 13quater zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, werden die Wörter « nach Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien und in die Niederlande » beziehungsweise « Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien » durch die Wörter « nach Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und in die Niederlande » beziehungsweise « Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn » ersetzt.
Art. 28 - Anlage 13quinquies zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, wird durch die Anlage 13quinquies ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 29 - Anlage 14 zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. Juli 2001 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Mai 2005 und 17. September 2005, wird durch die Anlage 14 ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 30 - Anlage 14ter zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter « Artikel 26/3 » werden durch die Wörter « Artikel 26/4 » ersetzt.
2. Die Wörter « nach Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien und in die Niederlande » werden durch die Wörter « nach Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und in die Niederlande » ersetzt.
Art. 31 - Anlage 15 zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 2008, wird durch die Anlage 15 ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 32 - Anlage 16 zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, wird durch die Anlage 16 ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 33 - Anlage 16bis zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, wird durch die Anlage 16bis ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 34 - Anlage 16ter zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, wird durch die Anlage 16ter ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 35 - Anlage 17 zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, wird durch die Anlage 17 ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 36 - Anlage 33bis zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. Juli 2001 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Mai 2005 und 17. September 2005, wird durch die Anlage 33bis ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 37 - Anlage 38 zum selben Erlass, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Juli 1992, 9. Juli 2000 und 17. September 2005, wird durch die Anlage 38 ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 38 - In Anlage 39 zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, und in den Anlagen 39bis und 39ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, werden die drei folgenden Absätze aufgehoben:
« Der/Die Unterzeichnete hat ihn/sie davon unterrichtet, dass gemäss Artikel 39/2 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 binnen dreissig Tagen ab Notifizierung dieses Beschlusses im Wege eines Antrags beim Rat für Ausländerstreitsachen eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss eingereicht werden kann.
Unbeschadet anderer gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Modalitäten wird die vorerwähnte Klage im Wege eines Antrags eingereicht, der die in Artikel 39/78 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnten Bedingungen erfüllt. Die Klage wird beim Rat per Einschreiben an den Ersten Präsidenten des Rates für Ausländerstreitsachen, rue Gaucheret/Gaucheretstraat 92-94 in 1030 Brüssel, eingereicht.
Die Ausführung der vorerwähnten Massnahme wird durch die Einreichung einer Nichtigkeitsklage nicht ausgesetzt. »
Art. 39 - Anlage 41 zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, wird durch die Anlage 41 ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 40 - Bis zu dem in Artikel 101 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 erwähnten Datum kann anstelle der Anlage 7bis, so wie sie durch Artikel 24 des vorliegenden Erlasses eingefügt worden ist, eine Anlage 7, so wie sie vor Abänderung durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007 in Kraft war, ausgehändigt werden, unter der Voraussetzung, dass der Vermerk « Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers » in der unteren rechten weissen Ecke hinzugefügt wird.
Art. 41 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Einreise ins Staatsgebiet, der Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern gehören, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2008
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik
Frau A. TURTELBOOM

Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Juli 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern beigefügt zu werden
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik
Frau A. TURTELBOOM


debut (#top) Publié le : 2009-02-03