|  |  |  |  | | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |  |  | | 24 DECEMBRE 2008 | | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 octobre 1981 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 décembre 2008 modifiant l'arrêté royal du 8 octobre 1981 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers (Moniteur belge du 31 décembre 2008). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 24. DEZEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 2. Juni 2006 zur Zustimmung zum Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, zum Protokoll, zur Akte und zur Schlussakte, unterzeichnet am 25. April 2005 in Luxemburg; Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, insbesondere des Artikels 42, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, insbesondere des Artikels 69decies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2006; Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird: In der Erwägung, dass in oben erwähntem Vertrag die Möglichkeit vorgesehen ist, die erste Übergangsperiode von zwei Jahren in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die auf bulgarische und rumänische Staatsangehörige anwendbar ist, um eine neue Periode von drei Jahren zu verlängern; In der Erwägung, dass die belgische Regierung im Ministerrat vom 5. Dezember 2008 beschlossen hat, die erste Übergangsperiode in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer für bulgarische und rumänische Staatsangehörige bis zum 31. Dezember 2011 zu verlängern; In der Erwägung, dass die erste Übergangsperiode von zwei Jahren für bulgarische und rumänische Staatsangehörige gemäss Artikel 69decies des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern am 1. Januar 2009 abläuft; In der Erwägung, dass folglich Artikel 69decies des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, in dem das Datum festgelegt ist, an dem die Bestimmungen über die Anwendung der Übergangsperiode in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer für bulgarische und rumänische Staatsangehörige ausser Kraft treten, abgeändert werden muss; In der Erwägung, dass vorliegender Königlicher Erlass zwangsläufig am 1. Januar 2009 in Kraft treten muss; dass vorliegender Erlass darüber hinaus schnellstmöglich bekannt sein muss, damit alle Betroffenen in Kenntnis gesetzt sind; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 45.691/4 vom 22. Dezember 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Migrations- und Asylpolitik Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 69decies Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2006, werden die Wörter "1. Januar 2009" durch die Wörter "1. Januar 2012" ersetzt. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Art. 3 - Unser Minister, der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständig ist, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 24. Dezember 2008 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Frau A. TURTELBOOM
debut (#top) Publié le : 2009-02-04
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