|  |  |  |  | | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |  |  | | 8 JULI 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 februari 1997 tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 juli 1992 betreffende de bevolkingsregisters en het vreemdelingenregister |
| ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 februari 1997 tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 juli 1992 betreffende de bevolkingsregisters en het vreemdelingenregister, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1. De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 februari 1997 tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 juli 1992 betreffende de bevolkingsregisters en het vreemdelingenregister. Art. 2. Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 8 juli 1997. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, soll Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, so wie er durch das Gesetz vom 24. Januar 1997 eingefügt worden ist, ausgeführt werden. Mit der durch dieses Gesetz angebrachten Abänderung wird der Begriff der Bezugsadresse legalisiert, der bereits in beschränktem Masse im Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister angewandt wurde, nämlich einerseits für Personen, die sich in einer mobilen Wohnung aufhalten, und andererseits für Obdachlose. Damit wird ebenfalls bezweckt, diesen Begriff auf Personen, die aus beruflichen Gründen keinen festen Wohnsitz haben, und auf Militärpersonen und ihre Familienmitglieder, die im Ausland in Garnison liegen, auszudehnen. Ferner weicht das vorerwähnte Gesetz vom 24. Januar 1997, in dem das Prinzip der Bezugsadresse am Wohnort einer natürlichen Person angeführt wird, von diesem Prinzip ab: - für Obdachlose, die unter bestimmten Bedingungen unter der Adresse des öffentlichen Sozialhilfezentrums eingetragen werden können, - für Militärpersonen und ihre Familienmitglieder, die unter der vom Minister der Landesverteidigung festgelegten Bezugsadresse eingetragen werden, wenn sie keinen Wohnort mehr in Belgien haben. Mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses soll im wesentlichen Artikel 20 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 durch eine neue Bestimmung ersetzt werden, die folgendes vorsieht: - die Modalitäten der Eintragung von Personen, die sich in einer mobilen Wohnung aufhalten, in die Bevölkerungsregister, - die Fälle, in denen Personen, die aus beruflichen Gründen zeitweilig abwesend sind, ihre Eintragung unter einer Bezugsadresse beantragen können, - einerseits die Bedingungen und das Verfahren für die Eintragung von Personen, die mangels Existenzmitteln keinen Wohnort haben oder mehr haben, unter der Adresse eines öffentlichen Sozialhilfezentrums, die als Bezugsadresse dient, und andererseits die Bedingungen, denen die Aufrechterhaltung dieser Eintragung unterworfen ist. Schliesslich wird im Erlassentwurf der bereits angeprangerte Verkauf von Bezugsadressen verboten. Die von einem solchen Handel betroffenen « Kunden » sind vor allem Personen, die mangels Existenzmitteln keinen Wohnort haben oder mehr haben; in dieser Hinsicht sollte die durch das vorerwähnte Gesetz vom 24. Januar 1997 durchgeführte Erweiterung des Begriffs der Bezugsadresse diese Personen davor schützen. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN Artikel 1 - Wie bereits zuvor erwähnt, soll durch diesen Artikel Artikel 20 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 durch eine neue Bestimmung ersetzt werden. In den ersten drei Paragraphen dieser Bestimmung werden die Kategorien von Personen angegeben, die unter einer Bezugsadresse eingetragen werden können, und die Bedingungen, unter denen diese Eintragung erfolgen kann. Paragraph 1 betrifft Personen, die sich in einer mobilen Wohnung aufhalten. Der Text des Entwurfes ändert nicht die Bedingung ab, die durch den heutigen Artikel 20 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 gestellt wird. Die Eintragung unter einer Bezugsadresse kann nicht erfolgen, wenn diese Personen mindestens sechs Monate pro Jahr in einer Gemeinde wohnen. In diesem Fall sind diese Personen nämlich in den Registern dieser Gemeinde eingetragen. In Paragraph 2 wird bestimmt, welche der Personen, die aus beruflichen Gründen keinen Wohnort haben oder mehr haben, für die Zuteilung einer Bezugsadresse in Betracht kommen können. Genauer gesagt handelt es sich um die in Artikel 18 Absatz 1 Nr. 2, 6, 8 und 9 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 erwähnten Personen, die zeitweilig abwesend sind. Aufgrund von Artikel 18 Absatz 1 Nr. 2 dieses Erlasses können nur Personen, die infolge von Studien- oder Geschäftsreisen für weniger als ein Jahr abwesend sind, für die Eintragung unter einer Bezugsadresse in Betracht kommen. Sind sie länger als ein Jahr abwesend, werden sie normalerweise aus den Bevölkerungsregistern gestrichen. Die in Artikel 18 Absatz 1 Nr. 6 desselben Erlasses erwähnten Personen, das heisst die Personen, die zum Militär- und Zivilpersonal der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Belgischen Streitkräfte gehören, und die ins Ausland abkommandierten Militärpersonen, sei es zu internationalen oder supranationalen Einrichtungen oder zu einer Militärbasis im Ausland, werden nur unter der Adresse einer natürlichen Person, die als Bezugsadresse dient, eingetragen, sofern sie nicht unter der Adresse einer vom Minister der Landesverteidigung bestimmten Militäreinrichtung eingetragen sind. In Paragraph 3 werden die Bedingungen bestimmt, unter denen Personen, die mangels Existenzmitteln keinen Wohnort haben oder mehr haben, ihre Eintragung unter der Adresse des öffentlichen Sozialhilfezentrums der Gemeinde, in der sie sich gewöhnlich aufhalten, beantragen können. Diese Bedingungen lauten wie folgt: 1. Der Antragsteller darf auf keinen Fall in einem kommunalen Bevölkerungsregister in Belgien eingetragen sein. Ist der Antragsteller bereits unter einer reellen Adresse oder einer Bezugsadresse in den Bevölkerungsregistern einer Gemeinde eingetragen, so darf die Adresse eines öffentlichen Sozialhilfezentrums nicht als Bezugsadresse für seine Eintragung dienen. 2. Der Antragsteller muss Sozialhilfe im Sinne von Artikel 57 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren oder das durch das Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum vorgesehene Existenzminimum beantragen. Es obliegt dem öffentlichen Sozialhilfezentrum, bei dem der Antrag eingereicht worden ist, zu überprüfen, ob diese Bedingungen erfüllt sind, und, wenn ja, dem Betreffenden eine dahin gehende Bescheinigung auszustellen. Aufgrund dieser Bescheinigung nimmt die Gemeinde die Eintragung in den Bevölkerungsregistern unter der Adresse des öffentlichen Sozialhilfezentrums vor. Meldet die auf dieser Grundlage eingetragene Person sich nicht mindestens einmal pro Quartal beim öffentlichen Sozialhilfezentrum, teilt das öffentliche Sozialhilfezentrum dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium dies mit; seinerseits nimmt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium aufgrund der vom Zentrum vorgelegten Unterlagen die Streichung von Amts wegen aus den Bevölkerungsregistern vor. In Paragraph 4 wird festgelegt, dass die in Anwendung der ersten drei Paragraphen erfolgte Eintragung auch für Mitglieder des Haushalts dieser Personen gilt. Mit Paragraph 5 soll die Eintragung unter einer Bezugsadresse gegen Entlohnung verboten werden, eine Praxis, die seit Einführung des Begriffs der Bezugsadresse hin und wieder festgestellt wird. Art. 2 - Mit diesem Artikel soll Artikel 23 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992, der Strafmassnahmen enthält, ergänzt werden, damit der Anwendungsbereich dieser Strafmassnahmen auf Verstösse gegen Artikel 20 erweitert wird. Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Der Minister der Landesverteidigung J.-P. PONCELET Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt J. PEETERS 21. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch das Gesetz vom 3. März 1982; Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992; Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, insbesondere des Artikels 12, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1994; Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai 1994 und 24. Januar 1997, und der Artikel 3, 4 und 7; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister, insbesondere der Artikel 1, 4, 8, 18, 20 und 23; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen, Unseres Ministers der Landesverteidigung und Unseres Staatssekretärs für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt, Haben Wir beschlossen und erlagen Wir: Art. 1. Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 20 - § 1 - Personen, die sich in einer mobilen Wohnung aufhalten, werden eingetragen in die Bevölkerungsregister: - der Gemeinde, in der sie mindestens sechs Monate pro Jahr an einer festen Adresse wohnen, - oder der Gemeinde, in der sie über eine Bezugsadresse verfügen. § 2 - Die in Artikel 18 Absatz 1 Nr. 2, 6, 8 und 9 erwähnten Personen, die zeitweilig abwesend sind, kommen für die Zuteilung einer Bezugsadresse aus beruflichen Gründen in Betracht. Die in Artikel 18 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen müssen ausschliesslich infolge einer Studien- oder Geschäftsreise zeitweilig abwesend sein. Die in Artikel 18 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Personen dürfen nicht gemäss Artikel 1 § 2 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 eingetragen sein. § 3 - Personen, die keinen Wohnort haben oder mehr haben und daher Sozialhilfe im Sinne von Artikel 57 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren oder das durch das Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum vorgesehene Existenzminimum beantragen, kommen für die Eintragung unter der Adresse des öffentlichen Sozialhilfezentrums einer Gemeinde aufgrund des Mangels an ausreichenden Existenzmitteln in Betracht. Für die Eintragung dieser Personen in die Bevölkerungsregister stellt das öffentliche Sozialhilfezentrum ihnen eine Unterlage aus, in der bescheinigt wird, dass die Bedingungen für eine Eintragung unter der Adresse des Zentrums erfüllt sind. Nach Eintragung aufgrund der vorerwähnten Unterlage müssen die betreffenden Personen sich mindestens einmal pro Quartal beim öffentlichen Sozialhilfezentrum melden. Das öffentliche Sozialhilfezentrum teilt dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit, welche dieser Personen die erforderlichen Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Eintragung unter der Adresse des Zentrums nicht mehr erfüllen. Aufgrund der vom öffentlichen Sozialhilfezentrum vorgelegten Unterlagen nimmt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium ihre Streichung vor. § 4 - Die in Anwendung der Paragraphen 1 bis 3 erfolgte Eintragung erstreckt sich gegebenenfalls auf Mitglieder des Haushalts der Personen, die in diesen Paragraphen erwähnt sind. § 5 - Es darf keinerlei Entlohnung oder Beitrag als Gegenleistung für eine Eintragung unter einer Bezugsadresse verlangt werden. » Art. 2. In Artikel 23 desselben Erlasses werden die Wörter « und Artikel 20 » zwischen den Wörtern « die Artikel 1 bis 14 » und den Wörtern « des vorliegenden Erlasses » eingefügt. Art. 3. Unser Minister des Innern, Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, Unser Minister der Landesverteidigung und Unser Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Der Minister der Landesverteidigung J.-P. PONCELET Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 juli 1997. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE
begin (#top) Publicatie : 1997-10-01
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