|  |  |  |  | | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |  |  | | 19 FEBRUARI 1965 | | Wet betreffende de uitoefening van de zelfstandige beroepsactiviteiten der vreemdelingen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
| De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 19 februari 1965 betreffende de uitoefening van de zelfstandige beroepsactiviteiten der vreemdelingen (Belgisch Staatsblad van 26 februari 1965), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 10 januari 1977 tot wijziging van de wet van 19 februari 1965 betreffende de uitoefening van de zelfstandige beroepsactiviteiten der vreemdelingen (Belgisch Staatsblad van 2 april 1977); - de wet van 28 juni 1984 tot wijziging van de wet van 19 februari 1965 betreffende de uitoefening van de zelfstandige beroepsactiviteiten der vreemdelingen (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 1984); - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); - de wet van 2 februari 2001 tot wijziging van de wet van 19 februari 1965 betreffende de uitoefening van de zelfstandige beroepsactiviteiten der vreemdelingen (Belgisch Staatsblad van 8 maart 2001); - de wet van 1 mei 2006 tot wijziging van de wet van 19 februari 1965 betreffende de uitoefening van de zelfstandige beroepsactiviteiten der vreemdelingen (Belgisch Staatsblad van 5 juli 2006); - de wet van 1 maart 2007 houdende diverse bepalingen (III) (Belgisch Staatsblad van 14 maart 2007). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS 19. FEBRUAR 1965 - Gesetz über die Ausübung seitens Ausländer von Berufstätigkeiten als Selbständige Artikel 1 - [Jeder Ausländer, der auf dem Staatsgebiet des Königreichs eine selbständige Berufstätigkeit ausübt, sei es als natürliche Person oder innerhalb einer Vereinigung oder Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit oder einer nichtrechtsfähigen Vereinigung oder Gesellschaft, muss eine Berufskarte besitzen.] [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird die Tätigkeit, die nicht unter die Anwendung der Vorschriften über die Beschäftigung von Arbeitnehmern ausländischer Staatsangehörigkeit fällt, als selbständige Tätigkeit betrachtet.] [Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 2. Februar 2001 ( Belgisches Staatsblatt vom 8. März 2001); Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 10. Januar 1977 ( Belgisches Staatsblatt vom 2. April 1977)] Art. 2 - [Der König kann bestimmte Ausländerkategorien, die Er festlegt, von der in Artikel 1 vorgesehenen Verpflichtung befreien, entweder aufgrund der Art des Berufs, der Art des Aufenthaltsrechts, der Ausführung internationaler Verträge oder einer gegenseitigen Massnahme oder noch aufgrund der Flüchtlings- oder Staatenloseneigenschaft von nichtbelgischen Staatsangehörigen, denen es erlaubt ist, sich im Königreich aufzuhalten oder niederzulassen. Diese Befreiungen werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gewährt.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 2. Februar 2001 ( Belgisches Staatsblatt vom 8. März 2001)] Art. 3 - § 1 - [Die Berufskarte wird von [dem vom Minister des Mittelstands bestimmten beauftragten Beamten] [erteilt]. Sie ist persönlich und nicht abtretbar; auf dieser Karte werden die vom Inhaber ausgeübte oder auszuübende Tätigkeit [...] und gegebenenfalls die an diese Ausübung geknüpften Bedingungen genau angegeben.] [Der König kann den Unternehmensschaltern die Befugnis erteilen, die Berufskarte auszustellen, die von dem zu diesem Zweck beauftragten Beamten, der in Absatz 1 erwähnt ist, erteilt wird. Er wird die Vergütung der Unternehmensschalter für ihre Mitarbeit festlegen.] § 2 - Die Gültigkeitsdauer der Berufskarte darf fünf Jahre nicht überschreiten. Beträgt sie weniger als fünf Jahre, kann sie bis auf diese Höchstdauer verlängert werden. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berufskarte kann sie erneuert werden. § 3 - [Der König legt die Bedingungen für die Zulässigkeit der Anträge auf Erhalt, Verlängerung oder Erneuerung der Berufskarten fest. Er bestimmt die Formalitäten und die Gebühren, denen die Einreichung dieser Anträge, die Ausstellung, die Verlängerung und die Erneuerung unterworfen sind.] [Art. 3 § 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 28. Juni 1984 ( Belgisches Staatsblatt vom 1. August 1984); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 § 1 des G. vom 2. Februar 2001 ( Belgisches Staatsblatt vom 8. März 2001), Art. 2 des G. vom 1. Mai 2006 ( Belgisches Staatsblatt vom 5. Juli 2006) und Art. 21 Nr. 1 des G. (III) vom 1. März 2007 ( Belgisches Staatsblatt vom 14. März 2007); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 21 Nr. 2 des G. (III) vom 1. März 2007 ( Belgisches Staatsblatt vom 14. März 2007); § 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 28. Juni 1984 ( Belgisches Staatsblatt vom 1. August 1984)] Art. 4 - § 1 - Die Berufskarte darf nur dem Ausländer ausgestellt werden, dem es gestattet ist, sich in Belgien aufzuhalten oder sich dort niederzulassen. § 2 - Ist das Aufenthalts- oder Niederlassungsrecht des Ausländers an eine Erlaubnis geknüpft, muss er seinen Antrag auf Erhalt einer Berufskarte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erhalt der Erlaubnis einreichen. § 3 - Durch den Entzug der Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis hört die Berufskarte von Rechts wegen auf gültig zu sein. Art. 5 - § 1 - Der Ausländer, der beabsichtigt, seine [Tätigkeit] zu wechseln, oder der die auf seiner Berufskarte vermerkten Bedingungen ändern möchte, muss hierfür einen Antrag einreichen; er wird demjenigen gleichgesetzt, mit dem die Ausstellung einer solchen Karte beantragt wird. § 2 - [Der Ausländer, dem eine Berufskarte verweigert wurde, darf einen neuen Antrag für die gleiche Tätigkeit erst nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum der Einreichung seines vorherigen Antrags einreichen, ausser wenn der vorherige Antrag wegen Unzulässigkeit abgelehnt worden ist oder wenn der Betreffende einen neuen Umstand geltend machen kann.] [Art. 5 § 1 abgeändert durch Art. 4 § 2 des G. vom 2. Februar 2001 ( Belgisches Staatsblatt vom 8. März 2001); § 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 28. Juni 1984 ( Belgisches Staatsblatt vom 1. August 1984)] Art. 6 - [Der vom Minister des Mittelstands bestimmte beauftragte Beamte beurteilt, ob der Antrag auf Erhalt, Verlängerung oder Erneuerung einer Berufskarte den Zulässigkeitsbedingungen entspricht. Der Ausländer, dem die Berufskarte vom beauftragten Beamten verweigert worden ist, kann binnen einer Frist von dreissig Kalendertagen ab Kenntnisnahme des Verweigerungsbeschlusses beim Minister des Mittelstands eine Beschwerde einreichen. Der Rat für Wirtschaftliche Untersuchung in Sachen Ausländer gibt dem Minister des Mittelstands binnen vier Monaten ab Einreichung der Beschwerde eine Stellungnahme ab. Der Antragsteller muss angehört oder zumindest vom Rat vorgeladen werden. Der Minister des Mittelstands fasst seinen Beschluss und notifiziert ihn dem Antragsteller binnen zwei Monaten ab Erhalt der Stellungnahme des Rates für Wirtschaftliche Untersuchung in Sachen Ausländer. In Ermangelung eines Beschlusses binnen der angegebenen Frist gilt der Beschluss als übereinstimmend mit der Stellungnahme des Rates für Wirtschaftliche Untersuchung in Sachen Ausländer. In diesem Fall notifiziert der beauftragte Beamte dem Antragsteller unverzüglich die Stellungnahme des Rates für Wirtschaftliche Untersuchung in Sachen Ausländer. In Ermangelung einer Stellungnahme des Rates für Wirtschaftliche Untersuchung in Sachen Ausländer binnen der in Absatz 3 erwähnten Frist von vier Monaten fasst der Minister des Mittelstands seinen Beschluss und notifiziert ihn dem Antragsteller binnen der in Absatz 4 erwähnten Frist, ohne diese Stellungnahme abzuwarten. In Ermangelung eines Beschlusses binnen der angegebenen Frist gilt der Beschluss als ungünstig. In diesem Fall notifiziert der beauftragte Beamte dem Antragsteller unverzüglich den impliziten Beschluss des Ministers des Mittelstands.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 1. Mai 2006 ( Belgisches Staatsblatt vom 5. Juli 2006)] Art. 7 - Der Minister des Mittelstands kann vor den Rat für Wirtschaftliche Untersuchung in Sachen Ausländer den Ausländer laden, der Inhaber einer Berufskarte ist und: 1. der sie verliehen oder abgetreten hat oder 2. der im Königreich auf die Dienste eines oder mehrerer Ausländer zurückgreift, die nicht Inhaber einer Berufskarte, eines Wandergewerbescheins oder einer Arbeitserlaubnis sind und die vom Besitz davon nicht befreit sind, oder 3. der eine andere als die auf seiner Berufskarte vermerkte [selbständige Tätigkeit] ausübt oder der die an die Ausstellung dieser Karte geknüpften Bedingungen nicht erfüllt oder 4. der gegen die gesetzlichen und Verordnungsvorschriften, die die von ihm ausgeübte Tätigkeit regeln, verstösst oder der seinen steuerlichen Pflichten oder den durch die sozialen Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten nicht nachkommt oder 5. gegen den eine rechtskräftig gewordene strafrechtliche Verurteilung ergangen ist, die in Zusammenhang mit der Ausübung seiner [Tätigkeit] steht oder nicht. Der Rat befindet über die dem Ausländer angelasteten Handlungen und je nach ihrer Schwere: sendet er dem Ausländer eine Mahnung zu oder weist er ihn an, seine Tätigkeit einzustellen, oder ordnet er die Schliessung der von ihm betriebenen Einrichtung ab einem Datum und für eine Dauer, die er bestimmt, an oder beschliesst er, die Berufskarte endgültig zu entziehen. [Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 und 5 abgeändert durch Art. 4 § 2 des G. vom 2. Februar 2001 ( Belgisches Staatsblatt vom 8. März 2001)] Art. 8 - § 1 - [Der Rat für Wirtschaftliche Untersuchung in Sachen Ausländer setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, aus Vizepräsidenten und aus ordentlichen und Ersatzmitgliedern, die vom König auf Vorschlag des Ministers des Mittelstands für eine Dauer von sechs Jahren ernannt werden.] § 2 - Der Rat ist in Kammern eingeteilt, deren Vorsitz vom Präsidenten oder von einem Vizepräsidenten geführt wird und die mindestens drei Mitglieder umfassen. § 3 - Der Minister des Mittelstands kann einen Kommissar zu jeder Kammer des Rates abordnen. [Art. 8 § 1 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 28. Juni 1984 ( Belgisches Staatsblatt vom 1. August 1984)] Art. 9 - § 1 - [Der Präsident und die Vizepräsidenten des Rates für Wirtschaftliche Untersuchung in Sachen Ausländer werden unter den ordentlichen oder Honorarmagistraten und den Rechtsanwälten, die seit mindestens zehn Jahren im Kammerverzeichnis eingetragen sind, gewählt.] § 2 - Die Mitglieder werden unter den Staatsbeamten der Stufe 1 gewählt, gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1964 über die hierarchische Klassierung der Dienstgrade, die Bedienstete der Staatsverwaltungen innehaben können. § 3 - Ausser der Erstattung der Fahrt- und Aufenthaltskosten wird dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rates ein Anwesenheitsgeld gewährt, dessen Höhe vom König auf Vorschlag des Ministers des Mittelstands festgelegt wird. [Art. 9 § 1 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 28. Juni 1984 ( Belgisches Staatsblatt vom 1. August 1984)] Art. 10 - § 1 - Der König regelt die Organisation des Rates für Wirtschaftliche Untersuchung in Sachen Ausländer und das von ihm einzuhaltende Verfahren. § 2 - Der Ausländer darf sich vor dem Rat für Wirtschaftliche Untersuchung in Sachen Ausländer nur von einem Rechtsanwalt beistehen oder vertreten lassen. Art. 11 - § 1 - Der Ausländer kann Einspruch gegen eine im Versäumniswege gegen ihn erlassene Entscheidung des Rates für Wirtschaftliche Untersuchung in Sachen Ausländer erheben, sofern dieser Einspruch binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab Versendung der Notifizierung der Entscheidung notifiziert wird. Der verspätet erhobene Einspruch wird für unzulässig erklärt, es sei denn, der Rat für Wirtschaftliche Untersuchung in Sachen Ausländer befreit den Einspruchskläger vom Ausschluss. Der Einspruch wird per Einschreibebrief an den Präsidenten des Rates für Wirtschaftliche Untersuchung in Sachen Ausländer gerichtet. Die infolge des Einspruchs erlassene Entscheidung wird in jedem Fall als kontradiktorisch betrachtet. § 2 - Die vom Rat für Wirtschaftliche Untersuchung in Sachen Ausländer erlassenen Entscheidungen können vor den Staatsrat gebracht werden. Wenn die Entscheidung für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidung des Staatsrates, was die darin entschiedene Rechtsfrage betrifft, für den Rat für Wissenschaftliche Untersuchung in Sachen Ausländer verbindlich. § 3 - Der Rat für Wissenschaftliche Untersuchung in Sachen Ausländer kann seine Entscheidung revidieren, wenn der Ausländer neue Umstände geltend macht, die er vor der Entscheidung nicht nachweisen oder kennen konnte und die die erlassene Entscheidung hätten beeinflussen können. Der Rat befindet, ob neue Umstände vorliegen, bevor er seine Entscheidung revidiert. Art. 12 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und die zu seiner Ausführung ergangenen Erlasse von den vom König bestimmten Bediensteten ermittelt. Die von diesen Bediensteten erstellten Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift davon wird den Zuwiderhandelnden binnen fünf Tagen nach der Feststellung notifiziert. Diese Bediensteten dürfen tagsüber und nachts sämtliche Industrie-, Geschäfts- und Landwirtschaftsbetriebe betreten, von denen sie aus gutem Grunde annehmen können, dass die erwähnten Verstösse dort begangen worden sind, mit Ausnahme jedoch der Räumlichkeiten, die als Wohnung dienen. Sie dürfen auch zwischen 9 und 21 Uhr und zu jeder Zeit, falls es sich um eine Tätigkeit handelt, die nachts ausgeübt wird, die Räumlichkeiten oder eingefriedeten Grundstücke betreten, die sich im Gebäude befinden, wo diese Tätigkeit ausgeübt wird, oder an dieses Gebäude angrenzen. Falls es ausreichende Indizien zur Annahme gibt, dass Verstösse in den Räumlichkeiten begangen worden sind, die als Wohnung dienen, können zwei dieser Bediensteten mit Genehmigung des [Richters am Polizeigericht] die Haussuchung zwischen 9 und 21 Uhr durchführen. Sie können sich auch sämtliche Informationen und Unterlagen übermitteln lassen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags für notwendig erachten, und - gegebenenfalls in Mitarbeit von Sachverständigen, die vom Minister des Mittelstands bestimmt werden - sämtliche zweckdienlichen Feststellungen machen. Schliesslich können sie die Berufskarten, für die es Gründe zur Annahme gibt, dass sie nachgemacht oder verfälscht sind, gegen Empfangsbestätigung beschlagnahmen. [Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 10. Januar 1977 ( Belgisches Staatsblatt vom 2. April 1977)] Art. 13 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbusse von 26 bis zu 1.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. der Ausländer, der der in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Verpflichtung unterliegt und eine [selbständige Tätigkeit] ausübt, ohne eine Berufskarte zu besitzen, 2. der Ausländer, der eine [selbständige Tätigkeit] ausübt, die ihm vom Rat für Wirtschaftliche Untersuchung in Sachen Ausländer verboten worden ist, oder der gegen eine von diesem Rat ausgesprochene Schliessungsanordnung verstösst, 3. der Ausländer, der durch arglistige Machenschaften eine Berufskarte auf betrügerische Weise erhält oder besitzt, 4. wer die Durchführung des Auftrags der in Artikel 12 erwähnten Beamten und Bediensteten behindert, 5. wer den mit dieser Überwachung beauftragten Beamten und Bediensteten oder dem Rat für Wirtschaftliche Untersuchung in Sachen Ausländer wissentlich unrichtige Informationen oder Unterlagen übermittelt hat. Bei Rückfall werden die Strafen verdoppelt. [Art. 13 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 ( Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000); Abs. 1 Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 4 §§ 3 und 4 des G. vom 2. Februar 2001 ( Belgisches Staatsblatt vom 8. März 2001)] Art. 14 - Die Gerichtshöfe und Gerichte sprechen die Einziehung der Berufskarte aus, wenn der Ausländer wegen des Nachmachens oder Verfälschens der Berufskarte oder wegen der in Artikel 13 Nr. 2 bis 5 erwähnten Verstösse verurteilt wird. Sie werden auch die Schliessung der Einrichtung, die vom Ausländer betrieben wird, der sich des Nachmachens oder Verfälschens der Berufskarte oder eines in Artikel 13 erwähnten Verstosses schuldig gemacht hat, anordnen können. Art. 15 - Die Bestimmungen von Kapitel VII Buch I des Strafgesetzbuches und des Artikels 85 des besagten Gesetzbuches sind auf die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Verstösse anwendbar. Art. 16 - Der Königliche Erlass Nr. 62 vom 16. November 1939 zur Regelung der Berufstätigkeit der Ausländer, bestätigt durch das Gesetz vom 16. Juni 1947 und abgeändert durch den Erlass des Regenten vom 26. Juni 1947 zur Einführung des Stempelsteuergesetzbuches, wird aufgehoben. Besagter Königlicher Erlass bleibt jedoch anwendbar auf die Anträge, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht worden sind, und der Rat für Wirtschaftliche Untersuchung in Sachen Ausländer wird gemäss den Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses über die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes begangenen Verstösse gegen diese Vorschriften befinden, wobei in keinem der beiden Fälle weniger günstige Bestimmungen des aufgehobenen Königlichen Erlasses auf den Ausländer angewandt werden dürfen. Der Rat wird den Ausländer nicht mehr anweisen können, das Land zu verlassen, und die in der Vergangenheit in diesem Sinne ausgesprochenen Anweisungen werden in Zukunft nicht mehr wirksam sein.
begin (#top) Publicatie : 2009-09-01
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